Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Haltestellen aufgenommen worden sind, stehen bei der Weiterreise über die nächsie 
Station hinaus den bei dieser zutretenden Reisenden hinsichtlich des Platzes nach. 
vm Ueber Differenzen zwischen den Reisenden wegen der von ihnen einzu- 
nehmenden Plätze hat der expedirende Beamte der Postanstalt nach den vorange- 
schickten Grundsätzen zu entscheiden. Beruhigen sich die Reisenden bei dieser Ent- 
scheidung nicht, so steht ihnen frei, die nochmalige Erörterung der Differenz bei dem 
Vorsteher der Postanstalt nachzusuchen, sofern solches, ohne den Lauf der Post zu 
verzögern, thunlich ist. Der getroffenen Entscheidung haben sich die betreffenden 
Reisenden, vorbehaltlich der Beschwerde, zu unterwerfen. 
§. 52. 
Reisege päck. 
1 Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks insoweit unbeschränkt 
gestattet, als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post geeignet sind 
(vergl. §§. 1, 12 und 13). 
Kleine Reisebedürfnisse, welche ohne Belästigung der anderen Passagiere in 
den Netzen und Taschen des Wagens oder zwischen den Füßen und unter den 
Sitzen untergebracht werden können, dürfen die Reisenden unter eigener Aussicht 
bei sich führen. 
m Andere Reise-Effekten müssen der Postanstalt zur Verladung übergeben 
werden. Die direkte Uebergabe derselben von den Reisenden an Kondukteure und 
Postillone ist an Orten, an welchen sich Postanstalten befinden, unzulässig. Das 
Reisegepäck muß, wenn dafür ein bestimmter Werth angegeben wird, den für andere 
mit der Post zu versendende Werthgegenstände gegebenen Bestimmungen entsprechend 
verpackt, versiegelt und signirt sein; die Signatur muß, außer dem Worte: „Passagier- 
Gut“, den Namen des Reisenden, den Ort, bis zu welchem die Einschreibung er- 
folgt ist, und die Werthangabe enthalten. Bei Reisegepäck ohne Werthangabe be- 
darf es einer Signatur nicht. 
Das Reisegepäck, soweit dasselbe nicht aus kleinen Reisebedürfnissen besteht, 
muß spitestens 15 Minuten vor der Abfahrt der betreffenden Post, unter Vor- 
zeigung des Passagier-Billets, bei der Postanstalt eingeliefert werden. Erfolgt die 
Einlieferung später, so hat der Reisende auf die Mitbeförderung des Gepäcks nur 
dann zu rechnen, wenn durch dessen Annahme und Verladung der Abgang der Post 
nicht verzögert zu werden braucht. Soweit Reisende von einer Post auf die andere 
oder von einem Bahnzuge auf die Post unmittelbar übergehen, wird das Gepäck 
stets umexpedirt, so lange es überhaupt noch möglich ist, den Reisenden zu der 
Weiterfahrt mit der Post, ohne Versäumniß, anzunehmen. 
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