Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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gepäck nur während des Aufenthalts an Orten, wo sich eine Postanstalt befindet, 
und gegen Rückgabe oder Hinterlegung des Gepäckscheins gestattet werden. 
. Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vorliegenden 
Postanstalt in Empfang nehmen, von wo ab die Postverwaltung dafür Garantie 
nicht mehr leistet. 
§. 55. 
Passagier-Stuben. 
1 Bei den Postanstalten werden nach Bedürfniß Passagier-Stuben unterhalten. 
Der Aufenthalt in den Passagier-Stuben ist den Reisenden gestattet: 
1) Am Abgangsorte: eine Stunde vor der Abgangszeit, 
2) auf der Reise mit derselben Post: während der Abfertigung auf jeder 
Station, 
3) an den Endpunkten der Reise: eine Stunde nach der Ankunft, und 
4) beim Uebergange von einer Post auf die andere: während 3 Stunden. 
U Personen, welche die Reisenden bis zur Post begleiten, oder welche die An- 
kunft der Post erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Passagier-Stuben nur 
ausnahmsweise und in geringer Zahl gestattet werden. 
Beschwerdebuch. 
zu. Beschwerden, welche die Reisenden nicht unmittelbar bei einer Postbehörde 
anbringen wollen, können in ein Beschwerdebuch eingetragen werden. Dieses Buch 
befindet sich im Postbüreau und wird den Reisenden auf Verlangen jederzeit 
vorgelegt. 
§. 56. 
Berhalten der Reisenden auf den Posten. 
1 Jeder Reisende steht unter dem Schutze der Postbehörden. 
euin Andererseits ist es die Pflicht eines jeden Reisenden, sich in die zur Auf- 
rechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und 
in den Passagier-Stuben getroffenen Anordnungen zu fügen. 
il Das Rauchen in den inneren Räumen der Postwagen ist nur gestattet, wenn 
sich in demselben Raume Personen weiblichen Geschlechts nicht befinden, und die 
anderen Mitreisenden ihre Zustimmung zum Rauchen gegeben haben. 
VPassagiere, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und 
der Sicherheit auf den Posten und in den Passagier-Stuben getroffenen Anordnungen 
verletzen, können von der betreffenden Postanstalt, unterwegs von dem Kondukteur, 
von der Mit= oder Weiterreise ausgeschlossen und aus dem Postwagen entfernt 
werden. Erfolgt die Ausschließung unterwegs, so haben dergleichen Reisende ihr
	        
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