Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Reisegepäck bei der nächsten Postanstalt abzuholen. Sie gehen des gezahlten Per- 
sonengeldes und des Ueberfracht-Portos verlustig. 
S. 57. 
Trinkgeld. 
1 Trinkgelder u. s. w. an den Kondukteur oder an den Postillon sind nicht 
zu zahlen. 
Vierter Abschnitt. 
Extrapost= und Kourier-Beförderung. 
§. 58. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1 Die Gestellung von Extrapost= und Kourier-Pferden kann nur auf den Stra- 
ßen verlangt werden, auf welchen die Postverwaltung es übernommen hat, Reisende 
mit Extrapost= und Kourier-Pferden zu befördern. 
Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur Ge- 
stellung von Extrapost= und Kourier-Pferden nur auf die Beförderung von Reisenden 
mit ihrem Gepäck. 
m Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Beförderung 
von Gegenständen die Hauptsache ist, Extrapost= und Kourier-Pferde gestellt werden, 
sofern die Gegenstände von einer Person begleitet und beaufsichtigt werden, und 
ihr Transport überhaupt ohne Gefahr und Nachtheil bewerkstelligt werden kann. 
7 Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten Pferden 
der Reisenden Vorspannpferde herzugeben. 
§. 59. 
Zahlungssätze. 
a) Für die Pferde. 
1 An Vergütung für die Pferde ist auf die Meile ¾ zehlen: 
für ein Extrapost-Pferd 15 Spgpr. 
für ein Kourier-Pfrrrddd 20 „ 
b) Wagengeld. 
u Das Wagengeld beträgt ohne Unterschied der Gattung des 
Wagens oder Schlittens pro Meile 7½ Sgr. 
im Für diese Zahlung muß der Posthalter für seine Station zugleich die zur 
Befestigung des Reisegepäcks etwa erforderlichen Stricke herleihen. 
W Größere, als viersitzige Wagen oder Schlitten herzugeben, sind die Posthalter 
nicht verpflichtet.
	        
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