Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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a) Beförderungszeit bei nicht normalmäßiger Bespannung. 
im Hat auf Verlangen des Reisenden zwischen diesem und dem Posthalter (durch 
Vermittelung der Postanstalt) eine Einigung dahin stattgefunden, daß der Reisende 
durch eine geringere Anzahl von Pferden befördert wird, als nach dem Umfange der 
Ladung, sowie nach Beschaffenheit der Wege und der Wagen eigentlich erforderlich 
waren, so kann derselbe auf das Einhalten der normalmäßigen Beförderungszeit kei- 
nen Anspruch machen. 
b) Anhalten unterwegs. 
7' Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 3 Meilen, so darf der Postillon 
ohne Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer Entfernung 
ist ihm zwar gestattet, zur Erholung der Pferde einmal anzuhalten, jedoch darf dies 
nicht über eine Viertelstunde dauern. Auf diesen Aufenthalt ist bei Feststellung 
der Beförderungsfrist gerücksichtigt worden, und es muß daher einschließlich desselben 
die vorgeschriebene Beförderungszeit eingehalten werden. Während des Anhaltens 
darf der Postillon die Pferde nicht ohne Aussicht lassen. 
S. 64. 
Postillone. 
a) Montirung. 
1 Der Postillon muß mit der vorschriftsmäßigen Montirung bekleidet und mit 
dem Posthorn versehen sein. 
u Die Hülfsanspänner haben zu ihrem Ausweis ein von der obersten Post- 
behörde festgesetztes Abzeichen zu tragen. 
b) Sitz des Postillons. 
m Bei zweispännigem Fuhrwerk gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem Wagen. 
Ist kein Platz für ihn, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen. Bei ganz 
leichtem Fuhrwerk und wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem Reisenden be- 
setzt ist, der kein umfangreiches Gepäck mit sich führt, kann jedoch bei kurzen 
Stationen eine zweispännige Beförderung auch dann stattfinden, wenn der Postillon 
vom Sattel fahren muß. 
iv Bei drei= und vierspännigem Fuhrwerk muß der Postillon vom Sattel 
fahren, wenn ihm der Reisende keinen Platz auf dem Wagen gestattet. 
V Bei einer Bespannung mit mehr als vier Pferden muß stets lang gespannt 
und vom Sattel gefahren werden, insofern nicht der Reisende das Fahren vom 
Bocke verlangt. 
0) Wechsela mit den Pferden. 
V. Das Wechseln der Pferde darf, wenn eine Extrapost einer Post begegnet,
	        
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