Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

Zegierungs-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-= Weimar-Eisenach. 
Nummer 34. Weimar. 31. Dezember 1871. 
I## r Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
K. KWK. 
verordnen hierdurch in Veranlassung der Maaß= und Gewichts-Ordnung des Nord- 
deutschen Bundes vom 17. August 1868 zu Abänderung einiger Vorschriften des 
Gesetzes vom 5. März 1851 über die Landesvermessung mit Zustimmung des ge- 
treuen Landtages, was folgt: 
  
Die in §. 6 Ziffer 5 des Gesetzes über die Landesvermessung bestimmte 
Breite der Flurraine wird auf 1 Meter abgeändert, wovon zwei an einander liegende 
Fluren je die Hälfte zu tragen haben. 
II. 
Die in §. 7 Ziffer 8 daselbst enthaltene Parenthese: „(in der Regel 1 bis 
2 Fuß)“ kommt in Wegfall. Das nach der dortigen Vorschrift, wo es herge- 
bracht, als Vergütung in Anrechnung zu bringende Wege-Areal wird für einen 
öffentlichen Fahrweg auf 5 Meter breit, für einen Schleif= oder Fußweg auf 
2,“, Meter breit festgesetzt. 
III. 
An Stelle der Bestimmung des 8. 8 des Gesetzes tritt folgende: 
Die Breiten der Chausseen und nicht als bloße Servituten bestehenden Vieh- 
treiben sind mit 10 Metern, die Breite der gewöhnlichen Fahrwege von 
einem Orte zum anderen (Vizinalwege) mit 5 Metern und die der Schleif- 
wege mit 2,5 Metern anzunehmen, wo nicht eine andere Breite herkömmlich 
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