Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 6. Weimar. 28. März 1871.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(22] I. Nachdem die Führung des Katasters von Sohnstedt der Bezirks-Kataster-
führung in Vieselbach übertragen worden ist, wird solches zu allgemeiner Kennt-
niß gebracht.
Weimar am 15. März 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
G. Thon.
(23) II. Nachdem durch das Bundesgesetz über die Abgaben von der Flößerei vom
1. Juni 1870 und die Präsidialverordnung vom gleichen Tage — Bundes-Ge-
setzblatt v. J. 1870 Nr. 18 — die in dem Gesetze vom 3. Dezember 1857
über das Flößen auf der Saale — Reg.-Blatt v. J. 1857 S. 313 ff. —
und die in dem Gesetze vom 24. März 1865 über das Flößen auf der Werra-
— Reg.-Blatt v. J. 1865 S. 53 ff. — aufgeführten fiskalischen Flößerei-
Abgaben sowie die in dem §. 7 unter XI des letzteren Gesetzes miterwähnte
Abgabe an das Rittergut Mihla aufgehoben worden sind und die Erhebung
dieser Abgaben seit dem 1. Juli v. J. sistirt worden ist, so wird dieß hierdurch
mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nach dem ersteren
Gesetze an die sämmtlichen dort genannten Mühlenbesitzer zu entrichtenden Ab-
gaben bis auf Weiteres durch den Mühlenbesitzer in Burgau erhoben werden, wäh-
rend es hinsichtlich der Erhebung dieser Abgaben für die in dem letzteren Gesetze
genannten Mühlenbesitzer an der Werra bei dem bisherigen Verfahren vorerst
bewendet.
Weimar am 20. März 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thonu.
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