Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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§. 13. 
Vorläufig entlassene Strafgefangene, welche innerhalb der vorgeschriebenen Frist 
an dem Aufenthaltsorte nicht eintreffen oder von letzterem ohne polizeiliche Erlaub- 
niß sich länger als 48 Stunden entfernen, oder von der erhaltenen Erlaubniß, sich 
an einen andern Ort begeben zu dürfen, nicht in der vorgeschriebenen Weise Ge- 
brauch machen, sind steckbrieflich zu verfolgen. Zu diesem Zwecke hat die Ortspoli- 
zeibehörde sofort dem Untersuchungsrichter Anzeige zu machen. Auch ist in diesem 
Falle wegen des etwaigen Widerrufs der Entlassung sogleich nach S. 14 dieser 
Verfügung zu verfahren. 
§. 14. 
Zeigt ein vorläufig entlassener Strafgefangener sich arbeitsschen oder trunk- 
fällig, oder giebt derselbe in anderer Weise durch ungeordnetes Verhalten Anstoß, 
so hat, falls eine sogleich zu erlassende erste Verwarnung erfolglos bleibt, die Orts- 
polizeihörde gemäß dem §. 24 des Strafgesetzluchs den Widerruf der Entlassung 
bei dem Untersuchungsgericht in Antrag zu bringen, welches letztere hierüber an 
das Großherzogliche Staatsministerium, Departements der Justiz, zu berichten hat. 
Dasselbe findet statt, wenn der Entlassene mit übelberüchtigten Personen Um- 
gang pflegt oder bei denselben Wohnung nimmt, oder wenn er einen bestimmten 
Lebenserwerb nicht nachzuweisen vermag. 
Erachtet in den vorstehend bezeichneten Fällen die Ortspolizeibehörde aus 
dringenden Gründen des öffentlichen Wohles die einstweilige Festnahme des Ent- 
lassenen gemäß dem §. 25 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs für erforderlich, so hat 
sie dieselbe unter gleichzeitiger Anzeige an das Untersuchungsgericht zu veranlassen 
und bis zur endgiltigen Entscheidung über den Widerruf aufrecht zu erhalten. 
§. 15. 
Strafgefangene, deren Entlassung widerrufen worden ist, werden mittels Trans- 
ports in die Strafanstalt, aus welcher ihre vorläufige Entlassung erfolgt ist, zurück- 
gesandt. 
Bei Berechnung der noch zu verbüßenden Strafzeit sind der zweite Absatz des 
§. 24 und der dritte Absatz des §. 25 des Strafgesetzbuchs zu beachten. Die 
Transporttage sind in allen Fällen auf die Strafzeit in Anrechnung zu bringen. 
S. 16. 
Die durch die steckbriefliche Verfolgung, sowie durch die einstweilige Festnahme 
eines Entlassenen, bezüglich im Falle des Widerrufs der Entlassung durch den Rück- 
transport desselben in die Gefängnißanstalt entstehenden Kosten sind als Kosten der
	        
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