Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Strafvollstreckung zu behandeln und demgemäß — eventuell unter Vorbehalt der 
Rückforderung aus dem Vermögen des Gefangenen — aus der Anstaltskasse zu 
erstatten. 
§. 17. 
Ueber den An- und Abzug vorläufig entlassener Strafgefangener, über die 
denselben auferlegten besonderen Beschränkungen, sowie über deren Führung und den 
etwaigen Widerruf der Entlassung sind von den Ortspolizeibehörden fortlaufende 
Nachweisungen zu führen, welche im Dezember jeden Jahres dem vorgesetzten Groß. 
herzoglichen Bezirksdirektor eingereicht werden. 
II. 
Ueber die Stellung unter Polizeiaufficht. 
8. 18. 
Von dem auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht lautenden Erkenntnisse (§. 38 
Abs. 1 des Strafgesetzbuchs) hat alsbald nach eingetretener Rechtskraft desselben 
das Untersuchungsgericht demjenigen Großherzoglichen Bezirksdirektor, in dessen Ver- 
waltungsbezirke es seinen Sitz hat, Nachricht zu geben. 
Die Vorschrift der Ministerialbekanntmachung vom 12. Dezember 1861 unter 
Nr. 4 (Reg.-Blatt v. J. 1862, S. 7) ist insoweit, als sie mit dieser Be- 
stimmung in Widerspruch steht, aufgehoben. 
§. 19. 
Bei dem Herannahen des Termins für die Entlassung aus der Strafanstalt, 
oder, wenn der Gefangene vorläufig entlassen worden ist, des Zeitpunkts, mit welchem 
die Freiheitsstrafe als verbüßt gilt (§. 26 des Strafgesetzbuchs), im Fall eines 
theilweisen Erlasses der Freiheitsstrafe aber sofort nach Entlassung des Gefangenen 
hat die Strafanstaltsverwaltung (bezüglich wenn die Strafe in den Gefängnissen 
des Untersuchungsgerichts vollstreckt wurde, das letztere) sich gegenüber dem im §. 18 
bezeichneten Großherzoglichen Bezirksdirektor gutachtlich darüber auszusprechen, ob 
und auf welche Zeitdauer der Verurtheilte unter Polizeiaufsicht zu stellen und ob, 
bezüglich in welchem Umfange, die nach §. 39 Ziffer 1 und 2 des Strafgesetz- 
buchs zulässigen besonderen Maßregeln zu ergreifen sein möchten. 
§. 20. 
Für die von dem Großherzoglichen Bezirksdirektor zu fassende Entschließung 
ist der Charakter der Polizeiaufsicht als eines Präventivmittels maßgebend.
	        
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