Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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vereinbarten Bestimmungen auch dem Gesellschaftsstatut und dessen etwaigen Abän- 
derungen gegenüber überall maßgebend bleiben. 
Zugleich ertheilen Wir der Saal-Eisenbahngesellschaft die gnädigste Zu- 
sicherung, daß Unser unter dem 26. November 1855 erlassenes Gesetz über die 
zur Anlegung der Werra-Bahn erforderlichen zwangsweisen Eigenthumsabtretungen 
auch auf die das diesseitige Staatsgebiet berührenden Theile der Saalbahn erstreckt 
und angewendet werden soll. 
Die gegenwärtige Urkunde soll mit ihren Beilagen und den Gesellschafts- 
statuten durch das Regierungs-Blatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 
Weimar am 3. April 1871. 
Carl Alerander. 
  
G. Thon. 
Konzessionsurkunde 
für die 
Saal-Eisenbahngesellschaft.
	        
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