Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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sind  (&  41).  Erstreckt  sich  die  Besteuerung  lediglich  auf  die  im  §  21II  zu  a  und
b  bezeichneten  Vermögensteile,  so  sind  nur  diejenigen  Schulden  usw.  abzugsfähig,
welche  zu  diesen  Vermögensteilen  wirtschaftlich  in  Beziehung  stehen.

Eine  wirtschaftliche  Beziehung  zwischen  Schuld  und  Grundbesitz  ist  insbesondere
  anzunehmen,  wenn  die  Schuld  für  den  Erwerb  oder  zum  Zwecke  der
Verbesserung  oder  Bebauung  des  Grundbesitzes  aufgenommen  ist.  Die  Eintragung
im  Grundbuch  ist  nicht  entscheidend.

Dem  9  11  wird  folgender  Absatz  als  Abs.  1  hinzugefügt:

Bei  der  Einschätzung  von  Grundstücken,  deren  nachhaltiger  Wert  bedingt
wird  durch  eine  ordnungsmäßige  land=  oder  forstwirtschaftliche  Bewirtschaftung,
ist  der  Wert  nach  den  Verkaufswerten  und  den  Pachtpreisen  zu  bemessen,  welche
sich  für  Grundstücke  gleicher  Art  nach  dem  Durchschnitte  der  letzten  10  Jahre  ermitteln
  lassen.

Im  §9  32  treten  an  Stelle  der  Worte  „Rechtsmittel  der  Berufung“  die
Worte:

zulässige  Rechtsmittel.

Die  9§  33,  35  und  36  werden  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

3.  Rechtsmittel.

33.

I.  Gegen  das  Ergebnis  der  Veranlagung  stehen  sowohl  dem  Steuerpflichtigen
als  auch  dem  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission  als  Rechtsmittel  zu:

1.  wenn  der  Steuerpflichtige  zur  Einkommensteuer  nicht  oder  nach  einem
Einkommen  von  nicht  mehr  als  3.000  Mark  veranlagt  ist,  der  Einspruch
an  die  Veranlagungskommission  und  gegen  die  auf  diesen  Einspruch
ergehende  Entscheidung  der  Veranlagungskommission  die  Berufung  an
die  Berufungskommission;

2.  wenn  der  Steuerpflichtige  zur  Einkommensteuer  nach  einem  Einkommen
von  mehr  als  30000  Mark  veranlagt  ist,  die  Berufung  an  die  Berufungskommission.


II.  Ist  durch  die  Entscheidung  der  Berufungskommission  in  dem  Falle  I

Nr.  1  ein  steuerbares  Vermögen  von  mehr  als  100  000  Mark  festgesetzt,  so  steht
dagegen  dem  Steuerpflichtigen  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  an  das  Oberverwaltungsgericht
  zu.

III.  Gegen  die  Entscheidung  der  Berufungskommission  in  dem  Falle  von  I

Nr.  2  steht  sowohl  dem  Steuerpflichtigen  als  auch  dem  Vorsitzenden  der  Berufungskommission
  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  an  das  Oberverwaltungsgericht
  zu.

IV.  Die  Rechtsmittel  können  mit  den  etwaigen  Rechtsmitteln  gegen  die

Einkommensteuer-Veranlagung  in  demselben  Schriftsatze  verbunden  werden.  Sind
Gesetz=  Samml.  1906.  (Nr.  10728—  10729.)  50