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Staatsvertrag.
(37] Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen, Seine Hoheit der
Herzog von Sachsen-Meiningen, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg
und Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt von dem Wunsche
geleitet, eine durch das Saalthal führende Eisenbahnverbindung zwischen der Thü-
ringischen Stammbahn und der Gera-Eichichter Bahn zur Ausführung zu bringen,
haben Behufs einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigen ernannt:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen:
Allerhöchstihren Regierungsrath Dr. jur. Adolph Volkmar Reinhard,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen:
Höchstihren Geheimen Staatsrath Albrecht Otto Giseke,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg:
Höchstihren Kreishauptmann Konrad Ludwig Gerstenbergk,
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt:
Höchstihren Justizrath Carl Ferdinand Hauthal,
welche nach gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten, unter Vorbehalt der Rati-
fikation, folgenden Vertrag algeschlossen haben.
Art. 1.
Die Großherzoglich Sächsische, die Herzoglich Sachsen-Meiningensche, die
Herzoglich Sachsen-Altenburg'ische und die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische
Regierung verpflichten sich, jede für ihr Gebiet, einer unter dem Namen der
Saal-Eiserbahngesellschaft zu bildenden Aktiengesellschaft unter den sub diesem
Vertrage angeschlossenen und einen integrirenden Bestandtheil desselben bildenden
Konzessionsbedingungen die Konzessien zum Bau und Betriebe einer Lokomotiv-
eisenbahn zu ertheilen, welche von der Thüringischen Eisenbahn in der Nähe von
Sulza unmittelbar ausgehend, über Camburg, Dorndorf, Jena, Rothenstein, Kahla,
Naschhausen, Uhlstädt, Ruvolstadt zum Anschluß an die Gera-Eichichter Bahn bei
Saalfeld geführt werden soll.
Art. 2.
Der Konzessionsertheilung hat vorauszugehen:
1) die Bildung der Aktiengesellschaft und der Eintrag des Gesellschaftsstatuts
in das Handelsregister der zuständigen Gerichtsbehörde (s. Art. 5.) in Ge-
mäßheit der Vorschriften des Bundesgesetzes vom 11. Juni 1870,
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