Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Staatsvertrag. 
(37] Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen, Seine Hoheit der 
Herzog von Sachsen-Meiningen, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg 
und Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt von dem Wunsche 
geleitet, eine durch das Saalthal führende Eisenbahnverbindung zwischen der Thü- 
ringischen Stammbahn und der Gera-Eichichter Bahn zur Ausführung zu bringen, 
haben Behufs einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigen ernannt: 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen: 
Allerhöchstihren Regierungsrath Dr. jur. Adolph Volkmar Reinhard, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen: 
Höchstihren Geheimen Staatsrath Albrecht Otto Giseke, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg: 
Höchstihren Kreishauptmann Konrad Ludwig Gerstenbergk, 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt: 
Höchstihren Justizrath Carl Ferdinand Hauthal, 
welche nach gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten, unter Vorbehalt der Rati- 
fikation, folgenden Vertrag algeschlossen haben. 
Art. 1. 
Die Großherzoglich Sächsische, die Herzoglich Sachsen-Meiningensche, die 
Herzoglich Sachsen-Altenburg'ische und die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische 
Regierung verpflichten sich, jede für ihr Gebiet, einer unter dem Namen der 
Saal-Eiserbahngesellschaft zu bildenden Aktiengesellschaft unter den sub diesem 
Vertrage angeschlossenen und einen integrirenden Bestandtheil desselben bildenden 
Konzessionsbedingungen die Konzessien zum Bau und Betriebe einer Lokomotiv- 
eisenbahn zu ertheilen, welche von der Thüringischen Eisenbahn in der Nähe von 
Sulza unmittelbar ausgehend, über Camburg, Dorndorf, Jena, Rothenstein, Kahla, 
Naschhausen, Uhlstädt, Ruvolstadt zum Anschluß an die Gera-Eichichter Bahn bei 
Saalfeld geführt werden soll. 
Art. 2. 
Der Konzessionsertheilung hat vorauszugehen: 
1) die Bildung der Aktiengesellschaft und der Eintrag des Gesellschaftsstatuts 
in das Handelsregister der zuständigen Gerichtsbehörde (s. Art. 5.) in Ge- 
mäßheit der Vorschriften des Bundesgesetzes vom 11. Juni 1870, 
12“ 
 
	        
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