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Im Falle der Auflösung, resp. der Liquidation der Gesellschaft haben die
Inhaber beider Altienklassen gleiche Rechte aus dem vertheilungsfähigen Erlöse für
das Unternehmen.
g. 23.
Dividendenscheine und Talons.
Es werden auf eine Reihe von Jahren ausgehändigt und nach Verlauf der-
selben erneuert:
mit den Stammaktien Dividendenscheine nach dem sub E., Talons nach
dem sub F., mit den Prioritätsstammaktien Dividendenscheine nach dem sub
G., Talons nach dem sub H. angebogenen Schema.
Dividendenscheine und Talons werden unter der Firma des Vorstandes und
mit zwei facsimilirten Unterschriften der Mitglieder desselben, ausgefertigt.
Die Ausreichung neuer Dividendenscheine und Talons erfolgt gegen Einliefe-
rung der mit den abgelaufenen Dividendenscheinen und Coupons ausgegebenen Talons
an den Vorzeiger der letzteren ohne Prüfung seiner Legitimation.
§. 24.
Zahlung der Didenden.
Die Auszahlung der Dividende erfolgt von den Gesellschaftskassen gegen Ein-
lieferung der entsprechenden Dividendenscheine vier Wochen nach geschehener Feststellung
der Dividende.
Zinsen für die Aktien während der Bauzeit und Dividenden, die nicht binnen
4 Jahren, von den in den §§. 20 und 22 angegebenen Zahlungsterminen ab
Lerechnet, erhoben worden sind, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft, ck. §. 6
sub a, vorbehaltlich der Bestimmung des §. 25.
§. 25.
Mortifkationsverfahren.
Sind Aktien, Dividendenscheine oder Talons beschädigt oder unbrauchbar ge-
worden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß über ihre Rich-
tigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist der Vorstand ermächtigt, gegen Einreichung der
beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue gleichartige Papiere auszufertigen
und auszureichen.
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Aktien an
Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig nach gerichtlicher Mortifi-
kation derselben. Diese ist im Domicil der Gesellschaft bei dem Gericht erster
Instanz nachzusuchen.
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