Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Im Falle der Auflösung, resp. der Liquidation der Gesellschaft haben die 
Inhaber beider Altienklassen gleiche Rechte aus dem vertheilungsfähigen Erlöse für 
das Unternehmen. 
g. 23. 
Dividendenscheine und Talons. 
Es werden auf eine Reihe von Jahren ausgehändigt und nach Verlauf der- 
selben erneuert: 
mit den Stammaktien Dividendenscheine nach dem sub E., Talons nach 
dem sub F., mit den Prioritätsstammaktien Dividendenscheine nach dem sub 
G., Talons nach dem sub H. angebogenen Schema. 
Dividendenscheine und Talons werden unter der Firma des Vorstandes und 
mit zwei facsimilirten Unterschriften der Mitglieder desselben, ausgefertigt. 
Die Ausreichung neuer Dividendenscheine und Talons erfolgt gegen Einliefe- 
rung der mit den abgelaufenen Dividendenscheinen und Coupons ausgegebenen Talons 
an den Vorzeiger der letzteren ohne Prüfung seiner Legitimation. 
§. 24. 
Zahlung der Didenden. 
Die Auszahlung der Dividende erfolgt von den Gesellschaftskassen gegen Ein- 
lieferung der entsprechenden Dividendenscheine vier Wochen nach geschehener Feststellung 
der Dividende. 
Zinsen für die Aktien während der Bauzeit und Dividenden, die nicht binnen 
4 Jahren, von den in den §§. 20 und 22 angegebenen Zahlungsterminen ab 
Lerechnet, erhoben worden sind, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft, ck. §. 6 
sub a, vorbehaltlich der Bestimmung des §. 25. 
§. 25. 
Mortifkationsverfahren. 
Sind Aktien, Dividendenscheine oder Talons beschädigt oder unbrauchbar ge- 
worden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß über ihre Rich- 
tigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist der Vorstand ermächtigt, gegen Einreichung der 
beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue gleichartige Papiere auszufertigen 
und auszureichen. 
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Aktien an 
Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig nach gerichtlicher Mortifi- 
kation derselben. Diese ist im Domicil der Gesellschaft bei dem Gericht erster 
Instanz nachzusuchen. 
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