Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Die Aufstellung der ersten Bilanz über die ganze Bauausführung erfolgt nach 
Beendigung des Baus zur nächsten ordentlichen Generalversammlung. 
Nach Ablauf der Banzeit ist am Schlusse eines jeden vollen Betriebsjahrs 
das Resultat durch eine Bilanz übersichtlich darzustellen. 
Während der Banuzeit wird nach Ablauf eines jeden Kalenderjahrs eine Bilanz, 
aufgestellt, welche nachzuweisen hat, wie weit das Aktienkapital eingezogen und ver- 
wendet ist (vergl. S. 77.) 
§. 28. 
Gegenstand der Bilanz. 
In der Bilanz sind alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach ihrem Baar- 
betrage, etwaige Außenstände nach ihrem Nominalbetrage, insofern sie aber unsicher 
sein sollten, nach gewissenhafter Schätzung von Seiten des Vorstandes, und vorhan- 
dene Baumaterialien und Vorräthe nach dem Kostenpreise und bei eingetretener 
Werthsminderung unter Berücksichtigung derselben als Activa einzusetzen. 
Degegen kommen als Passiva alle Ausgaben die im Laufe des Jahres ent- 
standen sind, mit Einschluß der etwa am Jahresschlusse verbliebenen Rückstände, in 
Ansatz. 
Insonderheit ist zu beachten: 
a) kurshabende Papiere dürfen höchstens zu dem Kurswerthe, welchen dieselben 
zur Zeit der Bilanzaufstellung haben, augesetzt werden; 
b) die Kosten der Organisation und Verwaltung müssen in ihrem vollen Betrage 
in der Jahresrechnung als Ausgabe erscheinen; 
c) der Betrag des Grundkapitals, des Reservefonds und des Erneuerungsfonds 
ist unter die Passiva aufzunehmen und 
d) der aus der Vergleichung sämmtlicher Activa uud Passiva sich ergebende Ge- 
winn oder Verlust muß am Schlusse der Bilanz besonders angegeben werden. 
§. 29. 
Bekanntmachung der Bilanz. 
Der Vorstand, welcher für gehörige Buchführung und für Aufstellung der 
Bilanzen verantwortlich ist, muß den Aktionären die Jahresbilanz innerhalb der 
ersten vier Monate nach Ablauf des betreffenden Betriebsjahres vorlegen und solche 
in der Form und in deu öffentlichen Blättern, welche für die Bekanntmachungen be- 
stimmt sind, veröffentlichen. 
Ergiebt sich aus der letzten Bilanz, daß sich das Gründungskapital um die Hälfte 
vermindert hat, so muß der Vorstand unverzüglich eine Generalversammlung berufen
	        
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