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§. 32.
Ordentliche Generalversammlung.
Ordentliche Generalversammlungen finden statt spätestens im Monat Mai nach
Ablauf eines jeden Betriebsjahres.
Regelmäßige Gegenstände der Berathung und der Beschlußnahme derselben sind:
a) der Bericht des Aufsichtsraths über die Lage der Geschäfte und die Bilanz
(§. 27 flg. und S. 44);
b) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsraths (88. 31, 41
und 44 flg.) und der Revisoren (§. 54 flg.);
JDC) Bericht der Revisoren über die Prüfung und Decharge der Rechnungen und
der Bilanz des verflossenen Jahres und Beschlußnahme über gezogene Monita;
d) Beschlußfassung über diejenigen Angelegenheiten, welche der Generalversamm-
lung von dem Vorstande, den Revisoren, dem Aufssichtsrathe oder auch ein-
zelnen Aktionären zur Eutscheidung vorgelegt werden;
e) die Feststellung der den Vorstandsmitgliedern für ihre Mühwaltungen aus der
Gesellschaftskasse zu gewährenden Besoldungen und sonstigen Vergütungen.
§. 33.
Auträge einzelner Aktionäre.
Besondere Anträge einzelner Aktionäre müssen so zeitig vor der Generalver-
sammlung dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich mitgetheilt werden, daß die-
selben, gemäß Art. 238 des Handelsgesetzbuchs noch in die öffentliche, zur Ver-
sammlung einladende Bekanntmachung ausgenommen werden können, widrigenfalls die
Beschlußfassung darüber bis zur nächsten Generalversammlung zu vertagen ist. (vergl.
§. 30.) Hiervon ist jedoch der Beschluß über den in einer Generalversammlung
gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausge-
nommen. (Art. 238 des Handelsgesetzbuchs.)
g. 34.
Außerordeutliche Generalversammlung.
Außerordentliche Generalversammlungen finden statt in allen Fällen, wo es
das Interesse der Gesellschaft erheischt. Es können hierzu der Vorstand sowohl,
als der Aussichtsrath, die Revisoren oder die Ausfsichtsbehörde die Veranlassung
geben.
Auch die Aktionäre sind berechtigt, auf Berufung einer solchen anzutragen, je-
doch ist in diesem Falle in Hinblick auf Art. 237 des Handelsgesetzbuchs voraus-
zusetzen, daß sie sich im Besitze des zehnten Theils der sämmtlichen Aktien befinden,