Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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dem Reingewinne (§. 22 sub 3) zu. Die Höhe derselben ist in §. 578 ge- 
ordnet. 
Dagegen werden den Mitgliedern des Aufsichtsraths die mit der Amtirung 
verbundenen Reisekosten, Diäten und baaren Auslagen aus der Gesellschaftskasse 
auf jeden Fall vergütet. 
Jedes Mitglied genießt auf die Dauer seines Amtes freie Fahrt auf der 
Bahn. 
§. 51. 
Vorsitzender. 
Der Aufsichtsrath hat alljährlich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu 
wählen. 
Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Aufsichtsraths, sobald und so oft es 
die zu erledigenden Geschäfte erheischen, oder mindestens zwei Mitglieder des Auf- 
sichtsraths darauf antragen, zu Sitzungen einzuladen, in diesen den Vortrag zu 
halten, das Protokoll, so wie die sonstigen Ausfertigungen mit einem zweiten Mit- 
gliede zu unterschreiben, resp. zu signiren und die Reinschriften der vom Aussichts- 
rathe ausgehenden Schriftstücke unterschriftlich zu vollziehen. Er- kann aus der 
Mitte des Aufsichtsraths für einzelne Geschäfte Deputationen ernennen. 
* 52. 
Beschlüsse. 
Der Aufsichtsrath kann nur dann gültige Beschlüsse fassen, wenn mindesteus 
fünf Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
Vorsitzenden. 
Wird bei Wahlen durch zweimaliges Abstimmen absolute Majorität nicht er- 
langt, so entscheidet bei der dritten Abstimmung relative Stimmenmehrheit. 
§. 53. 
Protofkoll. 
Zur Aufnahme der Protokolle über die Verhandlungen und Beschlüsse des 
Aufsichtsraths, sowie zur Entwerfung der nöthigen Anfertigungen kann der Aufsichts- 
rath einen Notar oder Beamten zuziehen und verwenden, welcher aus der Gesell- 
schaftskasse zu remuneriren ist.
	        
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