Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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B. 
Revisoren. 
§. 54. 
Wahl. 
Die Generalversammlung wählt für jedes Geschäfts-, resp. Betriebsjahr aus 
der Zahl der Aktionäre drei Revisoren. 
Von der Wählbarkeit schließen die §. 46 angeführten Gründe aus. 
§. 55. 
Vorsitz. 
Die drei Revisoren wählen unter sich nach Stimmenmehrheit einen Vorsitzen- 
den, welcher die Geschäfte und in den Versammlungen die Verhandlungen leitet. 
Der Vorsitzende beruft die Revisoren zu einer Versammlung, so oft es erfor- 
derlich ist. 
S. 56. 
Befugnisse. 
Den Revisoren liegt hauptsächlich ob, vor der ordentlichen Generalversamm- 
lung die vom Vorstande zu legenden Rechnungen und Bilanzen zu prüfen und zu 
dechargiren, auch dessen Vorschläge zur Dividendenvertheilung zu begutachten. 
Die in der ersten ordentlichen Generalversammlung nach Ablauf der Banzeit 
zu wählenden Revisoren haben die Baurechnung, sowie die Bilanzen für die Bau- 
zeit und die Rechnungen und die Bilanz für das erste Betriebsjahr zu prüfen; die 
in jedem folgenden Jahre zu wählenden Revisoren prüfen die Rechnungen und Bi- 
lanz desjenigen Jahres, für welches sie gewählt sind. 
Die Revisoren sind ermächtigt, dem Vorstande Decharge zu ertheilen, wenn 
sie gegen die Bilanz nichts zu erinnern finden, oder ihre etwaigen Erinnerungen 
erledigt worden sind. Entgegengesetzten Falls haben sie bei der nächsten General- 
versammlung, welcher das Resultat der Prüfung jederzeit mitzutheilen ist, die Be- 
schlußnahme über die Verfolgung oder Beseitigung der unerledigten Erinnerungen 
anheim zu stellen. 
Außer den nach Vorstehendem und nach §§. 32 und 34 ihnen beigelegten 
Befugnissen können die Revisoren auch jederzeit die Bücher und Schriften der Ge- 
sellschaft einsehen, den Bestand der Gesellschaftskasse untersuchen und wahrgenom- 
mene Mängel in der Verwaltung dem Vorstande, resp. dem Aufsichtsrathe zur Er- 
wägung und Abhülfe anzeigen.
	        
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