Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

85 
Die Mitglieder des Vorstandes nehmen für etwaige Regreßansprüche ihren 
Gerichtsstand vor den Gerichten am Domizil der Gesellschaft. 
Der Vorsitzende muß auf die Dauer der Amtirung seinen Wohnsitz in Jena, 
dessen Stellvertreter an einem Stationsorte der Bahn aufschlagen. 
S. 61. 
Amtsdauer. 
Die Dauer der Amtirung der Vorstandsmitglieder ist eine dreijährige und zwar 
stets vom 1. Juli an beginnend. 
Die Reihefolge des Ausscheidens bestimmt zum ersten Male das Loos, später 
die Zeit der Amtsdauer. 
Der Ausscheidende ist sofort wieder wählbar. 
§. 62. 
Austritt und Vakanzen. 
Jedes Vorstandsmitglied kann seine Stelle zwei Monate nach Ueberreichung 
einer bezüglichen schriftlichen Erklärung an den Vorstand niederlegen, es ist aber 
zum Ausscheiden verpflichtet, sobald es nach §. 46 die Wählbarkeit verliert oder 
die Generalversammlung die Bestellung widerruft. 
Scheidet in einem dieser Fälle oder durch den Tod eins der Mitglieder aus, 
so ist bei erfolgtem Widerruf durch die Generalversammlung sofort durch diese selbst 
eine Neuwahl vorzunehmen, außerdem die erledigte Stelle durch den Aufsichtsrath 
bis zur nächsten Generalversammlung interimistisch zu besetzen. Die Dauer der 
Amtirung in diesen Fällen, resp. wenn die Generalversammlung die erfolgte Be- 
setzung durch den Aussichtsrath billigt, richtet sich nach der des Ausgeschiedenen. 
Auch kann in einer unter Angabe des Zwecks berufenen gemeinschaftlichen Ver- 
sammlung des Vorstandes und des Aussichtsraths durch Beschluß die Suspension 
vom Amte gegen ein Mitglied des Vorstandes bis zur definitiven Entscheidung in 
der nächsten Generalversammlung angeordnet werden. Zur Beschlußfähigkeit einer 
solchen gemeinschaftlichen Versammlung ist die Anwesenheit von mindestens sieben 
Mitgliedern nothwendig. 
Das Protokoll ist in diesen Zwischenfällen vom Syndikus, wenn er Notar 
ist, oder unter Zuziehung einer Gerichtsperson oder eines Notars aufzunehmen. 
g. 63. 
Gleichstellung. Vorsitzender. Geschäftsgang. 
Sämmtliche Vorstandsmitglieder haben gleiche Rechte und gleiche Pflichten; 
es steht ihnen frei, die Geschäfte unter sich nach bestimmten Zweigen zu vertheilen. 
17
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.