Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

171 
Anlage A. 
Wir Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Preußen. 
Nachdem sich zum Bau und Betriebe einer Eisenbahn durch das mittlere 
Thüringen von Straußfurt über Weißensee, Sömmerda, Cölleda, Butt— 
städt und Eckartsberga nach Großheringen zum Anschluß an die Thi- 
ringische, und die Saalbahn unter der Firma: 
„Saal-Unstrut-Eisenbahn-Gesellschaft“ 
mit dem Sitze in Cölleda eine Aktien-Gesellschaft gebildet hat, wollen Wir dieser 
Gesellschaft ihrem Antrage entsprechend, zum Bau und Betriebe der gedachten Bahn 
für das Preußische Staatsgebiet Unsere landesherrliche Konzession, sowie das Recht 
zur Expropriation und zur vorübergehenden Benutzung fremder Grundstücke nach 
Maßgabe des Gesetzes vom 3. November 1838 unter den nachfolgenden Beding- 
ungen ertheilen: 
J. 
Die Gesellschaft, welche ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung in 
Preußen behalten muß, ist bezüglich ihres Unternehmens dem allgemeinen gesetz- 
lichen Aufsichtsrechte der Preußischen Regierung unterstellt. 
II. 
Die Gesellschaft ist den Bestimmungen des zwischen Preußen und Sachsen- 
Weimar in Betreff der Herstellung der in Rede stehenden Bahn abgeschlossenen 
Staatsvertrages vom 31. Juli 1870 (Preuß. Gesetz Sammlung pag. 561 seq). 
unterworfen. 
III. 
Der Bau der Bahn muß binnen sechs Monaten nach Aushändigung einer 
Ausfertigung dieser Konzessions-Urkunde begonnen und nebst der vollständigen Aus- 
rüstung binnen längstens zwei Jahren unter Beobachtung der nachbezeichneten Be- 
stimmungen vollendet werden: 
1) Die Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch alle Zwischen- 
punkte wird von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbei- 
ten festgestellt, auch unterliegen sämmtliche spezielle Bauprojekte und Anschläge 
der Genehmigung des letzteren. 
30“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.