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2) Die Gesellschaft hat Anfordernngen, welche wegen polizeilicher Beaufsichtigung
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der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden mögen, nachzukommen
und die aus diesen Anordnungen etwa erwachsenden Ausgaben, insbesondere
auch die durch etwaige Anstellung eines besonderen Polizei-Aufsichts
Personals entstehenden Kosten zu tragen. Sie wird den Anforderungen
der zuständigen Behörden wegen Genügung des kirchlichen Bedürfnisses der
beim Bau beschäftigten Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und
die dadurch etwa bedingten Kosten übernehmen, auch zu der in Gemähheit
des Gesetzes vom 21. Dezember 1846 für die Bauarbeiter einzurichtenden
Krankenkasse die nöthigen Zuschüsse leisten.
Der Staatsregierung ist vorbehalten, zur speziellen technischen Beaussichtigung
der Bauausführung einen besonderen technischen Kommissarius zu bestellen,
der unbeschadet des allgemeinen gesetzlichen Aufsichtsrechts und der
daraus entspringenden Befugnisse des Staats (§. 46 des Eisenbahn-Gesetzes
vom 3. November 1838), die solide und vorschriftsmaßige Ausführung des
Baues, sowie die Verwendung geeigneter Materialien und Betriebsmittel zu
überwachen hat. Die Gesellschaft ist verbunden, den Anforderungen des
Kommissarius unter Vorbehalt des an den Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten binnen zehntägiger präclusivischer Frist einzulegenden
Rekurses, unbedingt Folge zu leisten.
Die dem Staate durch diese spezielle Aufsicht erwachsenden Kosten hat
die Gesellschaft nach der Bestimmung des Ministers für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten zu erstatten.
Behufs Sicherstellung der rechtzeitigen und soliden plan= und auschlagsmäßigen
Ausführung und Ausrüstung der Bahn, sowie aller übrigen bezüglich
des Bahnbaues der Gesellschaft obliegenden Verbindlichkeiten, muß bei
der General-Staats-Kasse zu Berlin ein Betrag von 3% des auf zwei
Millionen vierhunderttansend Thaler festgesetzten Aktien = Kapitals in baar
oder in Preußischen Staats= oder vom Staate garantirten Papieren oder
in inländischen Eisenbahn-Prioritäts-Obligationen (unter Berechnung aller
dieser Effekten nach dem Kourswerthe) nebst den Zinsconpons vom Jahre
1872 ab, und den Talons hinterlegt und in gerichtlicher oder notarieller
Verpfändungs-Urkunde erklärt werden, daß diese Kaution der Preußischen
Staatsregierug zur beliebigen Verwendung unwiderruflich verfällt, wenn die
Gesellschaft mit der Erfüllung der Verpflichtungen, welche durch die Kaution
sicher gestellt werden sollen, in Verzug kommt.