Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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2)  Die  Gesellschaft  hat  Anfordernngen,  welche  wegen  polizeilicher  Beaufsichtigung

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der  beim  Bahnbau  beschäftigten  Arbeiter  getroffen  werden  mögen,  nachzukommen
  und  die  aus  diesen  Anordnungen  etwa  erwachsenden  Ausgaben,  insbesondere
  auch  die  durch  etwaige  Anstellung  eines  besonderen  Polizei-Aufsichts
  Personals  entstehenden  Kosten  zu  tragen.  Sie  wird  den  Anforderungen
der  zuständigen  Behörden  wegen  Genügung  des  kirchlichen  Bedürfnisses  der
beim  Bau  beschäftigten  Beamten  und  Arbeiter  bereitwillig  Folge  leisten  und
die  dadurch  etwa  bedingten  Kosten  übernehmen,  auch  zu  der  in  Gemähheit
des  Gesetzes  vom  21.  Dezember  1846  für  die  Bauarbeiter  einzurichtenden
Krankenkasse  die  nöthigen  Zuschüsse  leisten.

Der  Staatsregierung  ist  vorbehalten,  zur  speziellen  technischen  Beaussichtigung
  der  Bauausführung  einen  besonderen  technischen  Kommissarius  zu  bestellen,
  der  unbeschadet  des  allgemeinen  gesetzlichen  Aufsichtsrechts  und  der
daraus  entspringenden  Befugnisse  des  Staats  (§.  46  des  Eisenbahn-Gesetzes
vom  3.  November  1838),  die  solide  und  vorschriftsmaßige  Ausführung  des
Baues,  sowie  die  Verwendung  geeigneter  Materialien  und  Betriebsmittel  zu
überwachen  hat.  Die  Gesellschaft  ist  verbunden,  den  Anforderungen  des
Kommissarius  unter  Vorbehalt  des  an  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten  binnen  zehntägiger  präclusivischer  Frist  einzulegenden
  Rekurses,  unbedingt  Folge  zu  leisten.

Die  dem  Staate  durch  diese  spezielle  Aufsicht  erwachsenden  Kosten  hat
die  Gesellschaft  nach  der  Bestimmung  des  Ministers  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten  zu  erstatten.

Behufs  Sicherstellung  der  rechtzeitigen  und  soliden  plan=  und  auschlagsmäßigen
  Ausführung  und  Ausrüstung  der  Bahn,  sowie  aller  übrigen  bezüglich
  des  Bahnbaues  der  Gesellschaft  obliegenden  Verbindlichkeiten,  muß  bei
der  General-Staats-Kasse  zu  Berlin  ein  Betrag  von  3%  des  auf  zwei
Millionen  vierhunderttansend  Thaler  festgesetzten  Aktien  =  Kapitals  in  baar
oder  in  Preußischen  Staats=  oder  vom  Staate  garantirten  Papieren  oder
in  inländischen  Eisenbahn-Prioritäts-Obligationen  (unter  Berechnung  aller
dieser  Effekten  nach  dem  Kourswerthe)  nebst  den  Zinsconpons  vom  Jahre
1872  ab,  und  den  Talons  hinterlegt  und  in  gerichtlicher  oder  notarieller
Verpfändungs-Urkunde  erklärt  werden,  daß  diese  Kaution  der  Preußischen
Staatsregierug  zur  beliebigen  Verwendung  unwiderruflich  verfällt,  wenn  die
Gesellschaft  mit  der  Erfüllung  der  Verpflichtungen,  welche  durch  die  Kaution
sicher  gestellt  werden  sollen,  in  Verzug  kommt.