173
Die Rückgabe der Kaution an die Gesellschaft erfolgt, sobald letztere
ihren Verpflichtungen zur plan= und anschlagsmäßigen Ausführung und Ausrüstung
der Bahn überall genügt hat.
IV.
Zur Sicherung der steten Instandhaltung der Bahn und ihrer Betriebsmittel
hat die Gesellschaft mit der Eröffnung des Betriebes, einen Erneuerungs= und einen
Reserve-Fonds zu bilden.
Dem Erneuerungsfonds, aus welchem vornehmlich die Kosten der Erneuerung
der Lokomotiven und Wagen, beziehungsweise einzelner Hauptbestandtheile derselben,
als Feuerkasten, Kessel, Cylinder, Siederöhren, Federn, Achsen, Räder, Radreifen,
Bremsen, Wasserbehälter, Wagenkasten und Coupé's sowie der Erneuerung der
Schienen, Schwellen, Weichen und der kleinen Eisentheile des Oberbaues gedeckt
werden sollen, sind die Einnahmen aus dem Verkaufe der entsprechenden alten Materialien,
ein nach Anhörung der Direktion und des Aufsichtstsrathes von dem Minister
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten festzusetzender jährlicher Zuschuß
aus den Betriebs-Einnahmen, sowie die Zinsen des Erneuerungsfonds selbst, so
lange zu überweisen, als dies von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten mit Rücksicht auf die Ausgaben des Fonds für erforderlich erachtet
wird.
Der Reservefonds, der die Mittel zur Bestreitung den durch außergewöhnliche
Elementar-Ereignisse und größern Unglücksfälle herorgerufenen außerordentlichen Ausgaben
gewähren, mit Genehmigung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten auch zu den Kosten nachträglich für erforderlich oder zweckmäßig erachteter
Ergänzungsbauten herangezogen werden soll, ist zunächst durch Zuweisung
des nach vollständigem Ausbau und vollständiger Ausrüstung der Bahn verbleibenden
Restes des Gesellschafts-Kapitals, eventuell durch Zuweisung eines von dem
Gesellschafts = Kapital zu diesem Zwecke zu reservirenden Betrages von mindestens
15,000 Thalern, in Worten, „Fünfzehntausend Thalern“, zu dotiren.
Demnächst ist derselbe durch Ueberweisung der nicht rechtzeitig erhobenen und
zu Gunsten der Gesellschaft verfallenen Zinsen und Dividenden des Grundkapitals,
der Zinsen des Reservefonds selbst, sowie eines von dem Aufsichtsrathe der Gesellschaft
zu bestimmenden, nicht unter dem Betrage von 1/10%% (ein Zehntel Prozent)
des Baukapitals verbleibenden jährlichen Zuschusses aus den Betriebs-Einnahmen
bis zur Höhe von 1% (ein Prozent) des Baukapitals zu verstärken und in dieser
Höhe zu erhalten.