Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Die  Rückgabe  der  Kaution  an  die  Gesellschaft  erfolgt,  sobald  letztere
ihren  Verpflichtungen  zur  plan=  und  anschlagsmäßigen  Ausführung  und  Ausrüstung
  der  Bahn  überall  genügt  hat.

IV.

Zur  Sicherung  der  steten  Instandhaltung  der  Bahn  und  ihrer  Betriebsmittel
hat  die  Gesellschaft  mit  der  Eröffnung  des  Betriebes,  einen  Erneuerungs=  und  einen
Reserve-Fonds  zu  bilden.

Dem  Erneuerungsfonds,  aus  welchem  vornehmlich  die  Kosten  der  Erneuerung
der  Lokomotiven  und  Wagen,  beziehungsweise  einzelner  Hauptbestandtheile  derselben,
als  Feuerkasten,  Kessel,  Cylinder,  Siederöhren,  Federn,  Achsen,  Räder,  Radreifen,
Bremsen,  Wasserbehälter,  Wagenkasten  und  Coupé's  sowie  der  Erneuerung  der
Schienen,  Schwellen,  Weichen  und  der  kleinen  Eisentheile  des  Oberbaues  gedeckt
werden  sollen,  sind  die  Einnahmen  aus  dem  Verkaufe  der  entsprechenden  alten  Materialien,
  ein  nach  Anhörung  der  Direktion  und  des  Aufsichtstsrathes  von  dem  Minister
  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  festzusetzender  jährlicher  Zuschuß
aus  den  Betriebs-Einnahmen,  sowie  die  Zinsen  des  Erneuerungsfonds  selbst,  so
lange  zu  überweisen,  als  dies  von  dem  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
  Arbeiten  mit  Rücksicht  auf  die  Ausgaben  des  Fonds  für  erforderlich  erachtet
  wird.

Der  Reservefonds,  der  die  Mittel  zur  Bestreitung  den  durch  außergewöhnliche
Elementar-Ereignisse  und  größern  Unglücksfälle  herorgerufenen  außerordentlichen  Ausgaben
  gewähren,  mit  Genehmigung  des  Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
  Arbeiten  auch  zu  den  Kosten  nachträglich  für  erforderlich  oder  zweckmäßig  erachteter
  Ergänzungsbauten  herangezogen  werden  soll,  ist  zunächst  durch  Zuweisung
des  nach  vollständigem  Ausbau  und  vollständiger  Ausrüstung  der  Bahn  verbleibenden
  Restes  des  Gesellschafts-Kapitals,  eventuell  durch  Zuweisung  eines  von  dem
Gesellschafts  =  Kapital  zu  diesem  Zwecke  zu  reservirenden  Betrages  von  mindestens
15,000  Thalern,  in  Worten,  „Fünfzehntausend  Thalern“,  zu  dotiren.

Demnächst  ist  derselbe  durch  Ueberweisung  der  nicht  rechtzeitig  erhobenen  und
zu  Gunsten  der  Gesellschaft  verfallenen  Zinsen  und  Dividenden  des  Grundkapitals,
der  Zinsen  des  Reservefonds  selbst,  sowie  eines  von  dem  Aufsichtsrathe  der  Gesellschaft
  zu  bestimmenden,  nicht  unter  dem  Betrage  von  1/10%%  (ein  Zehntel  Prozent)
  des  Baukapitals  verbleibenden  jährlichen  Zuschusses  aus  den  Betriebs-Einnahmen
bis  zur  Höhe  von  1%  (ein  Prozent)  des  Baukapitals  zu  verstärken  und  in  dieser
Höhe  zu  erhalten.