Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 11. Weimar. 29. April 1874. 
  
  
Reglement 
über die Gestellung, Auswahl, Abschätzung und Abnahme der Mohil- 
machungepferde in dem Großherzogthum Sachsen. 
[46) Zur Ausführung der in den 8§§. 25 bis 27 des Reichsgesetzes über die 
Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (R.-G.-Bl. Seite 135 flg.) bezüglich der 
Mobilmachungspferde enthaltenen Bestimmungen werden nach eingeholter höchster 
Ermächtigung von dem unterzeichneten Staats-Ministerium, in Uebereinstimmung 
mit dem Königlichen Generalkommando des 11. Armeccorps, über das Verfahren 
bei Gestellung, Auswahl, Abschätzung und Abnahme der Mobilmachungspferde 
hierdurch folgende nähere Anordnungen für das Großherzogthum Sachsen ge- 
troffen. 
Tit. J. 
Vorbereitung zur Pferdegestellung. 
§. 1. 
Das Königliche Generalkommando entwirft alljährlich im Einverständniß Nepartitien 
mit dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Innern, eine det Verde- 
Repartition der im Mobilmachungsfalle zu gestellenden Pferde. Aus dieser Re- 
partition geht hervor: wie viel Pferde jeder Verwaltungsbezirk im Ganzen und 
in jeder Kategorie (Reit-, Stangen-, Vorder= und Pack-Pferde), an welchem 
Ort und an welchem Mobilmachungstage zu stellen hat, sowie welcher Truppen- 
theil die Pferde erhält. 
Das Königliche Generalkommando übersendet diese Repartition dem Groß- 
1874. 20
	        
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