Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Die etwa sonst dem Gemeindevorstande beigegebenen Hilfsbeamten haben 
sich gleichfalls nach den Anweisungen desselben und den ihnen ertheilten In— 
struktionen zu achten. 
Art. 104. 
Die Bürgermeister und außerdem in den die Einwohnerzahl von 2000 
übersteigenden Ortschaften die Bürgermeisterstellvertreter, ferner die Rechnungs- 
führer und Schriftführer, die sonstigen Hilfsbeamten des Gemeindevorstandes 
und das Dienerpersonal haben Anspruch auf eine den Verhältnissen der Ge- 
meinde entsprechende Besoldung, deren Feststellung dem Gemeinderathe bezüg- 
lich der Gemeindeversammlung zusteht. Sollte diese Feststellung nicht oder 
unverhältnißmäßig bewirkt werden, so kann der Bezirks-Ausschuß solche auf 
Aurufen der Betheiligten vornehmen, bezüglich berichtigen. 
Dem Sitellvertreter des Bürgermeisters in den Gemeinden von weniger 
als 2000 Einwohnern, so wie den Gemeinde= oder Bezirksvorstehern steht 
ein solcher Anspruch nicht zu; doch bleibt den Gemeinden, in welchen von 
denselben umfänglichere Leistungen verlangt werden, überlassen, denselben ange- 
messene Vergütung dafür zu verwilligen. 
D. Geschäftsgang bei den Gemeindebehörden. 
aa) Bei dem Gemeinderathe. 
Art. 105. 
Der Gemeinderath wählt jährlich mit Beginn des Kalenderjahres für die 
Dauer desselben nach absoluter Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und einen 
oder nach Bedarf zwei Stellvertreter desselben. Der Gemeindevorstand hat zu 
diesem Zweck die erste Versammlung des Gemeinderathes zu berufen. Die Lei- 
tung der Wahl steht dem jedesmaligen Alters-Präsidenten zu. Bei Stimmen= 
gleichheit entscheidet das Loos. Ergiebt sich nach Beendigung der ersten Wahl 
keine absolute Mehrheit und liegt auch keine Stimmengleichheit vor, so sind 
diejenigen beiden Wahlkandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten 
haben, auf eine engere Wahl zu bringen. 
Sollten mehr als zwei Kandidaten die meisten Stimmen gleichmäßig 
erhalten, so bestimmt das Loos diejenigen beiden unter ihnen, welche in die 
engere Wahl übergehen sollen. Auch bei dieser Wahl entscheidet absolute 
Mehrheit und bei Stimmengleichheit das Loos. 
Der Gemeinderath versammelt sich, so oft es seine Geschäfte erfordern.
	        
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