Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

306 
Nach fünf-, zehn= und fünfzehnjähriger tadelloser Amtirung in dieser 
Eigenschaft erhält der Rektor eine Erhöhung seines jährlichen Gehalts um 
jedesmal 150 Mark. 
S. 6. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1875 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staats-Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 24. Juni 1874. 
Carl Alexander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Gesetz 
über die Besoldungen und Alterszulagen 
der Volksschullehrer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.