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1) der Sollertrag der verschiedenen Steuern
a) für den ganzen Ort und
b) für jeden einzelnen Kontribuenten;
2) die wirkliche Erhebung daraufs,
ebenfalls
a) für den ganzen Ort,
b) für jeden einzelnen Kontribuenten und
) auf welche Termine und
3) die sich durch die Vergleichung von 1 und 2 berechnende Gewährschaft.
§. 20.
Zu dem Zwecke (§. 19) wird hiermit die Führung folgender Heberegister
verordnet:
B. 1) Für die alte Landsteuer nach dem angefügten Muster B.
2) Für die allgemeine Einkommensteuer und zwar den ersten Theil der Orts-
C. Quote in Form des Musters C, dagegen aber für den zweiten Theil
der Orts-Quote durch Benutzung der entsprechenden Kolumnen der be-
treffenden Steuerrolle.
3) Für die Erwerbsteuer von fremden Kauf= und Handels-Leuten nach dem
D. Muster D.
4) Für die Hundesteuer durch Benutzung des der Orts-Steuereinnahme zu—
gehenden Verzeichnisses (§. 12).
5) Für die Landes-Brandversicherungsbeiträge durch entsprechende Vervoll-
ständigung des Individnal-Registers (§. 13), welches zu dem Behufe
mit den nöthigen Kolumnen zu versehen ist.
§. 21.
In den Heberegistern unter 1, 2 und 3 (§. 20) müssen die Jahres-,
Quartals= oder Termins-Beträge vollständig berechnet vorliegen und wenn darauf
eine Zahlung erfolgt ist: so wird dieselbe durch ein ck-Zeichen in der ent-
sprechenden Termins-Kolumne bemerkt und ausgethan.
§. 22.
Erreicht die jährliche Erhebung der direkten Steuern in einem Orte die
Summe von dreitausend Mark: so ist der Orts-Steuereinnehmer überdies noch