Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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1) der Sollertrag der verschiedenen Steuern 
a) für den ganzen Ort und 
b) für jeden einzelnen Kontribuenten; 
2) die wirkliche Erhebung daraufs, 
ebenfalls 
a) für den ganzen Ort, 
b) für jeden einzelnen Kontribuenten und 
) auf welche Termine und 
3) die sich durch die Vergleichung von 1 und 2 berechnende Gewährschaft. 
§. 20. 
Zu dem Zwecke (§. 19) wird hiermit die Führung folgender Heberegister 
verordnet: 
B. 1) Für die alte Landsteuer nach dem angefügten Muster B. 
2) Für die allgemeine Einkommensteuer und zwar den ersten Theil der Orts- 
C. Quote in Form des Musters C, dagegen aber für den zweiten Theil 
der Orts-Quote durch Benutzung der entsprechenden Kolumnen der be- 
treffenden Steuerrolle. 
3) Für die Erwerbsteuer von fremden Kauf= und Handels-Leuten nach dem 
D. Muster D. 
4) Für die Hundesteuer durch Benutzung des der Orts-Steuereinnahme zu— 
gehenden Verzeichnisses (§. 12). 
5) Für die Landes-Brandversicherungsbeiträge durch entsprechende Vervoll- 
ständigung des Individnal-Registers (§. 13), welches zu dem Behufe 
mit den nöthigen Kolumnen zu versehen ist. 
§. 21. 
In den Heberegistern unter 1, 2 und 3 (§. 20) müssen die Jahres-, 
Quartals= oder Termins-Beträge vollständig berechnet vorliegen und wenn darauf 
eine Zahlung erfolgt ist: so wird dieselbe durch ein ck-Zeichen in der ent- 
sprechenden Termins-Kolumne bemerkt und ausgethan. 
§. 22. 
Erreicht die jährliche Erhebung der direkten Steuern in einem Orte die 
Summe von dreitausend Mark: so ist der Orts-Steuereinnehmer überdies noch
	        
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