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gung ihres Berufes nicht mehr von den Ersatzbehörden dritter Instanz, son-
dern nur in der Ministerialinstanz ausnahmsweise bewilligt werden. Von der
letzteren ist hierbei als Regel festzuhalten, daß nur solchen Theologen geeig-
netenfalls die Befreiung zu gewähren ist, welche bei dem Inkrafttreten des
Reichs-Militärgesetzes das 23. Lebensjahr bereits überschritten hatten, da alle
diejenigen, welche zu dem gedachten Zeitpunkte im Lebensalter noch nicht so
weit vorgeschritten waren, der einjährig-freiwilligen Dienstpflicht ohne erheb-
lichen Nachtheil für ihr Studium genügen können.
Theologen, welche bisher auf Grund des §. 44 Nr. 1 der Militär-Er-
satz-Instruktion zurückgestellt worden sind, darf ohne Rücksicht auf ihr Lebens-
alter die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst von den Ersatzbehör-
den dritter Instanz nachtröglich ertheilt werden, sofern sie bei dem Ablauf des
ihnen ertheilten Ausstandes die erforderliche Bildung nachweisen.
Der Reicheskanzler. Der Kriegs-Minister.
Im Auftrage: von Kameke.
Eck
I44| III. Von der Direktion der Preußischen Feuerversicherungs-Aktiengesellschaft
zu Berlin ist an Stelle des Kaufmann Oskar Henkel, der Handlungsfirma
J. C. Neißen und Komp. zu Weimar die Hauptagentur für das Großher-
zogthum übertragen worden.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 18. Oktober 1875 (Reg.-
Blatt Seite 352) wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 3. April 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
(45] IV. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß-
herzogs, ist dem Strumpfwaaren-Fabrikanten Oskar Webendörfer zu Chem-
nitz ein Erfindungs-Patent auf Verbesserungen an mechanischen Coulirstühlen
zur Herstellung von Farbenmustern in quer, lang, carrirt und diagonal ge-
streift, nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium nieder-
gelegten Zeichnung und Beschreibung unter allen Voraussetzungen und Be-
dingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom
3. März 1843 (Reg.-Blatt vom Jahre 1843 Seite 13— 16) angegeben und