Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

47 
gung ihres Berufes nicht mehr von den Ersatzbehörden dritter Instanz, son- 
dern nur in der Ministerialinstanz ausnahmsweise bewilligt werden. Von der 
letzteren ist hierbei als Regel festzuhalten, daß nur solchen Theologen geeig- 
netenfalls die Befreiung zu gewähren ist, welche bei dem Inkrafttreten des 
Reichs-Militärgesetzes das 23. Lebensjahr bereits überschritten hatten, da alle 
diejenigen, welche zu dem gedachten Zeitpunkte im Lebensalter noch nicht so 
weit vorgeschritten waren, der einjährig-freiwilligen Dienstpflicht ohne erheb- 
lichen Nachtheil für ihr Studium genügen können. 
Theologen, welche bisher auf Grund des §. 44 Nr. 1 der Militär-Er- 
satz-Instruktion zurückgestellt worden sind, darf ohne Rücksicht auf ihr Lebens- 
alter die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst von den Ersatzbehör- 
den dritter Instanz nachtröglich ertheilt werden, sofern sie bei dem Ablauf des 
ihnen ertheilten Ausstandes die erforderliche Bildung nachweisen. 
Der Reicheskanzler. Der Kriegs-Minister. 
Im Auftrage: von Kameke. 
Eck 
I44| III. Von der Direktion der Preußischen Feuerversicherungs-Aktiengesellschaft 
zu Berlin ist an Stelle des Kaufmann Oskar Henkel, der Handlungsfirma 
J. C. Neißen und Komp. zu Weimar die Hauptagentur für das Großher- 
zogthum übertragen worden. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 18. Oktober 1875 (Reg.- 
Blatt Seite 352) wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 3. April 1876. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
(45] IV. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß- 
herzogs, ist dem Strumpfwaaren-Fabrikanten Oskar Webendörfer zu Chem- 
nitz ein Erfindungs-Patent auf Verbesserungen an mechanischen Coulirstühlen 
zur Herstellung von Farbenmustern in quer, lang, carrirt und diagonal ge- 
streift, nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium nieder- 
gelegten Zeichnung und Beschreibung unter allen Voraussetzungen und Be- 
dingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 
3. März 1843 (Reg.-Blatt vom Jahre 1843 Seite 13— 16) angegeben und