Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

Regierungs  Platt

für  oas
Großherzogthum
Sachsen  -Weimar-Eisenach.

Nummer  12.  Weimar.  22.  April  1876.

47  Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden,

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg.
2c.  20c.

verordnen  hierdurch  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  wie  folgt:

Vom  1.  Januar  1876  an  wird  aus  Staatsmitteln  ein  jährlicher  Beitrag
von  Zwei  und  Dreißig  Tausend  Mark  an  den  im  Großherzogthum  bestehenden
  Centralfonds  für  die  Besoldungen  der  evangelischen  Geistlichen  gezahlt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserm  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  12.  April  1876.

·  Carl  Alexander.
G.  Thon.  Stichling.  von  Groß.
Gesetz,
Beiträge  zu  dem  Centralfonds  für  die

evangelische  Geistlichkeit  betreffend.
1876.  12