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vor vollendetem 5. Dienstjahre das Stelleinkommen über 1800 Mark,
vom vollendeten 5. bis zum 10. Dienstjahre das Stelleinkommen über 2100 Mark,
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in Abzug gebracht, jedoch mit der Einschränkung, daß dieser Abzug bei einem
Stelleinkommen bis zu 2400 Mark höchstens 15 % , bei einem Stelleinkommen
bis zu 3000 Mark höchstens 20 % und bei einem Stelleinkommen von mehr als
3000 Mark höchstens 25 % des gesammten Stelleinkommens betragen darf.
Vom vollendeten 25. Dienstjahre an darf ein Abzug überhaupt nicht mehr
gemacht werden. Außerdem bleibt der obersten Kirchenbehörde vorbehalten,
diejenigen geistlichen Stellen, welche wegen der persönlichen oder amtlichen
Stellung ihrer Inhaber oder wegen lokaler Verhältnisse keinen Abzug vertragen,
ganz oder zum Theil von diesen Abzügen zu dispensiren.
8. 6.
Die Zulagen, welche aus dem Centralfonds erforderlich sind, um die in §. 1
festgesetzten Besoldungen zu gewähren, werden nur nach dem Maße der
vorhandenen Mittel gewährt, dergestalt, daß zuerst die Minimal-Besoldungen
von 1500 Mark, sodann die Minimal-Besoldungen von 1800 Mark, hiernächst
die Minimal-Besoldungen von 2100 Mark, hierauf die Minimal-Besoldungen
von 2400 Mark, zuletzt die Minimal-Besoldungen der Superintendenten in
Berücksichtigung kommen.
8. 7.
In der betreffenden Altersstufe kommen diejenigen Geistlichen, welche
minder beschwerliche Stellen zu verwalten haben, erst nach den Inhabern be-
schwerlicherer Stellen zur Befriedigung. Ueber die Reihenfolge derselben ent-
scheidet der durch den Synodal-Ausschuß verstärkte Kirchenrath.
8. 8.
Die Alterszulage kann demjenigen Geistlichen von der obersten Kirchen-
behörde vorenthalten oder wieder entzogen werden, welcher sich einer mangel-
haften Amtsführung oder eines unwürdigen Verhaltens schuldig gemacht hat.