Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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§.  9.

Einem  Geistlichen,  welcher  auf  eigenen  Wunsch  von  einer  besser  dotirten
Stelle  auf  eine  geringer  dotirte  versetzt  wird,  wird  deshalb  keine  höhere  Zulage
  gewährt.  Ebenso  wird  einem  Geistlichen,  welcher  eine  ihm  angetragene
Beförderung  auf  eine  besser  dotirte  Stelle  ohne  genügende  Gründe  ausschlägt,
die  zeitherige  Zulage  nur  in  dem  Maße  ferner  gezahlt,  in  welchem  er  sie
neben  dem  Einkommen  der  ausgeschlagenen  Stelle  beanspruchen  könnte,  und
nach  demselben  Maßstabe  auch  ein  künftiges  Einrücken  desselben  in  eine  Alterszulage
  oder  in  eine  Erhöhung  derselben  bemessen.

Bei  der  Versetzung  eines  solchen  Geistlichen  auf  eine  andere  Stelle  tritt
diese  Bestimmung  außer  Kraft.

8.  10.

Das  Einkommen  der  einzelnen  geistlichen  Stellen,  nach  welchem  die  Alterszulagen
  (§.  1)  und  die  Besoldungs-Abzüge  (§.  5)  zu  berechnen  sind,  wird  mit
demjenigen  Betrage  zu  Grunde  gelegt,  welcher  in  der  neuesten  Besoldungs-Dabelle
  eingezeichnet  steht.

Für  sämmtliche  geistliche  Stellen  sind  neue  Besoldungs-Tabellen  aufzustellen.
  Von  dem  Zeitpunkte  an,  wo  dieses  geschehen  ist,  ist  jede  Besoldungs-Tabelle
  regelmäßig  alle  zehn  Jahr  von  neuem  festzustellen.  Ausnahmen  von
letzterer  Bestimmung  finden  statt,  wenn  eine  neue  Feststellung  schon  vor  Ablauf
der  zehn  Jahre  weger  erheblicher  Veränderungen  in  den  Besoldungsverhältnissen
  der  Stelle,  namentlich  in  Folge  einer  Neuverpachtung,  nothwendig
erscheint.

Diese  Feststellung  der  Besoldungs-Tabelle  wird  jetzt  und  künftig  auf  Grund
einer  Prüfung  der  einzelnen  Einnahmen  bewirkt,  welche  nach  näherer  Anleitung
einer  besonderen  Instruktion  das  Einkommen  aller  einzelnen  Stellen  nach  seinem
dermaligen  wirklichen  und  dauernden  Ertrage  ermittelt.

S.  11.
Bei  Berechnung  des  Dienstalters  des  Geistlichen  kommen  die  ersten  beiden
Dienstjahre  nach  der  Ordination  desselben  nicht  mit  in  Betracht.

Der  durch  den  Synodal-Ausschuß  verstärkte  Kirchenrath  ist  jedoch  ermächtigt,
einem  Geistlichen,  dessen  Ordination  sich  in  Folge  besonderer  Umstände  in  außer-