Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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ordentlicher  Weise  verzögert  hat,  bei  Feststellung  des  bei  den  Alterszulagen  in
Betracht  kommenden  Dienstalters  die  zwei  ersten  Dienstjahre  nach  der  Ordination
  ganz  oder  theilweise  mit  anzurechnen.

§.  12.
Ueber  die  Fragen:

1)  Ob  und  in  welchem  Umfange  von  dem  Abzuge  zu  dispeunsiren  sei  (.  5
am  Ende),

2)  Ob,  in  welchem  Umfange  und  wie  lange  einem  Geistlichen  wegen  mangelhafter
  Amtsführung  oder  nuwürdigen  Verhaltens  die  Alterszulage
vorzuenthalten,  oder  wieder  zu  entziehen  sei  (§.  8),

3)  Ob  ein  Geistlicher  eine  ihm  angetragene  Beförderung  auf  eine  besser
dotirte  Stelle  aus  genügenden  Gründen  ausgeschlagen  habe  (§.  9),

entscheiden  Wir  im  einzelnen  Falle  nach  Anhörung  des  durch  den  Synodal-Ausschuß
  verstärkten  Kircheurathes.

§.  13.

Bei  Erledigung  einer  geistlichen  Stelle  ist  zu  erwägen,  ob  diesebe  sich
ohne  Nachtheil  für  das  kirchliche  Leben  mit  einer  anderen  benachbarten  geistlichen
  Stelle  vereinigen  läßt.  Die  Entscheidung  hierüber  steht  Uns  nach  Anhörung
  des  durch  den  Synodal-Ausschuß  verstärkten  Kirchenrathes  zu  (ofr.
Kirchgemeinde-Ordnung  vom  24.  Juni  1851  §.  3,  Synodal-Ordnung  vom
29.  März  1873  §.  35,  6).

Erfolgt  eine  solche  Vereinigung  in  einem  Falle,  wo  beide  geistliche
Stellen  zugleich  vakant  sind,  so  bildet  das  ganze  Einkommen  der  beiden  vereinigten
  Stellen  das  Einkommen  der  kombinirten  Stelle  und  unterliegt,  wie
jedes  andere  Stelleinkommen,  den  Bestimmungen  in  §.  5  dieses  Regulativs.
Ist  dagegen  nur  eine  Stelle  vakant  und  wird  sie  mit  einer  bereits  besetzten
Stelle  verbunden,  so  wird,  so  lange  dieses  Verhältniß  besteht,  die  dem  Inhaber
  der  letzteren  für  erhöhte  Leistungspflicht  zu  gewährende  Erhöhung  seines
Diensteinkommens  von  Uns,  ebenfalls  nach  Vernehmung  des  durch  den  Synodal-Ausschuß
  verstärkten  Kirchenrathes,  nach  dem  Umfange  des  Arbeitszuwachses
einerseits  und  nach  dem  Dienstalter  andererseits  bemessen,  ein  verbleibender
Ueberschuß  aber,  vorbehältlich  der  Bestimmung  in  §.  14,  dem  Centralfonds