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ordentlicher Weise verzögert hat, bei Feststellung des bei den Alterszulagen in
Betracht kommenden Dienstalters die zwei ersten Dienstjahre nach der Ordination
ganz oder theilweise mit anzurechnen.
§. 12.
Ueber die Fragen:
1) Ob und in welchem Umfange von dem Abzuge zu dispeunsiren sei (. 5
am Ende),
2) Ob, in welchem Umfange und wie lange einem Geistlichen wegen mangelhafter
Amtsführung oder nuwürdigen Verhaltens die Alterszulage
vorzuenthalten, oder wieder zu entziehen sei (§. 8),
3) Ob ein Geistlicher eine ihm angetragene Beförderung auf eine besser
dotirte Stelle aus genügenden Gründen ausgeschlagen habe (§. 9),
entscheiden Wir im einzelnen Falle nach Anhörung des durch den Synodal-Ausschuß
verstärkten Kircheurathes.
§. 13.
Bei Erledigung einer geistlichen Stelle ist zu erwägen, ob diesebe sich
ohne Nachtheil für das kirchliche Leben mit einer anderen benachbarten geistlichen
Stelle vereinigen läßt. Die Entscheidung hierüber steht Uns nach Anhörung
des durch den Synodal-Ausschuß verstärkten Kirchenrathes zu (ofr.
Kirchgemeinde-Ordnung vom 24. Juni 1851 §. 3, Synodal-Ordnung vom
29. März 1873 §. 35, 6).
Erfolgt eine solche Vereinigung in einem Falle, wo beide geistliche
Stellen zugleich vakant sind, so bildet das ganze Einkommen der beiden vereinigten
Stellen das Einkommen der kombinirten Stelle und unterliegt, wie
jedes andere Stelleinkommen, den Bestimmungen in §. 5 dieses Regulativs.
Ist dagegen nur eine Stelle vakant und wird sie mit einer bereits besetzten
Stelle verbunden, so wird, so lange dieses Verhältniß besteht, die dem Inhaber
der letzteren für erhöhte Leistungspflicht zu gewährende Erhöhung seines
Diensteinkommens von Uns, ebenfalls nach Vernehmung des durch den Synodal-Ausschuß
verstärkten Kirchenrathes, nach dem Umfange des Arbeitszuwachses
einerseits und nach dem Dienstalter andererseits bemessen, ein verbleibender
Ueberschuß aber, vorbehältlich der Bestimmung in §. 14, dem Centralfonds