Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

Regierungs Blatt 
für oas 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 13. * Weimar. 30. April 1876. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(50) I. In dem Centralblatt für das Deutsche Reich Nr. 9 von 1876 Seite 
118 und 119 findet sich die Instruktion des Reichskanzler-Amtes vom 29. 
Februar 1876, die Bestimmungen über die Inventarisirung und Stempelung 
der nach der bisherigen Gesetzgebung rechtmäßig angefertigten Vorrichtungen 
zur Herstellung von Werken der bildenden Künste betreffend, nebst zugehörigem 
Formular A abgedruckt. 
Indem diese Bestimmungen nachstehend auch hierdurch zur öffentlichen 
Kenntuiß gebracht werden, wird zugleich den Polizeibehörden des Landes die 
genaue Beachtung der ihnen darnach obliegenden Verpflichtungen hierdurch 
noch besonders empfohlen. 
Die nach §. 3 der nachfolgenden Instruktion bis zum 31. Oktober 1876 
von den Polizeibehörden an die Centralbehörde zu bewirkende Ueberreichung 
der nach §. 2 aufzustellenden Verzeichnisse hat an das unterzeichnete Staats- 
Ministerium unmittelbar zu erfolgen. 
Weimar am 11. April 1876. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
br. Schomburg. 
1876. 13
	        
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