Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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überwiesen.  Sobald  auch  die  kombinirte  Stelle  vakant  wird,  ist  hinsichtlich  des
mit  beiden  geistlichen  Stellen  verbundenen  Einkommens  nach  den  in  §.  5  enthaltenen
  Normen  zu  verfahren.

S.  14.

In  allen  Fällen,  wo  geistliche  Stellen  vereinigt  werden,  hat  der  durch
den  Synodal  Ausschuß  verstärkte  Kirchenrath  darüber  zu  entscheiden,  ob  der  von
dem  Einkommen  der  kombinirten  Stelle  nach  den  Vorschriften  der  88§.  5  und
13  zu  machende  Abzug,  bezüglich  der  etwa  verbleibende  Ueberschuß,  ganz  oder
theilweise  zur  Befriedigung  dringender  kirchlicher  Lokalbedürfniffe  verwendet  oder
dem  Centralfonds  überwiesen  werden  soll.

S.  15.

Die  Jahresrechnungen  des  Centralfonds  sind  stets  der  nächsten  ordentlichen
Landes-Synode  zur  Kenntnißnahme  vorzulegen;  die  letztere  hat  das  Recht,  Erinnerungen
  dagegen  zu  stellen.

Gegeben  Weimar  am  12.  April  1876.

Carl  Alerander.

Stichling.

Regulativ,
betreffend  die  Aufbesserung  der  Besoldungen
  der  evangelischen  Geistlichen  und
die  Errichtung  eines  Centralfonds  für
dieselben.