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überwiesen. Sobald auch die kombinirte Stelle vakant wird, ist hinsichtlich des
mit beiden geistlichen Stellen verbundenen Einkommens nach den in §. 5 enthaltenen
Normen zu verfahren.
S. 14.
In allen Fällen, wo geistliche Stellen vereinigt werden, hat der durch
den Synodal Ausschuß verstärkte Kirchenrath darüber zu entscheiden, ob der von
dem Einkommen der kombinirten Stelle nach den Vorschriften der 88§. 5 und
13 zu machende Abzug, bezüglich der etwa verbleibende Ueberschuß, ganz oder
theilweise zur Befriedigung dringender kirchlicher Lokalbedürfniffe verwendet oder
dem Centralfonds überwiesen werden soll.
S. 15.
Die Jahresrechnungen des Centralfonds sind stets der nächsten ordentlichen
Landes-Synode zur Kenntnißnahme vorzulegen; die letztere hat das Recht, Erinnerungen
dagegen zu stellen.
Gegeben Weimar am 12. April 1876.
Carl Alerander.
Stichling.
Regulativ,
betreffend die Aufbesserung der Besoldungen
der evangelischen Geistlichen und
die Errichtung eines Centralfonds für
dieselben.