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sondern an eine andere Person in Deutschland weitergesandt werden soll. Dies
Verlangen ist unter Augabe der vollständigen Adresse dieser Person durch den
Vermerk „Sofort an N. in N“ auf der Rückseite des Postauftrags auszudrücken.
XV Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Auf-
nahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk:
„Sofort zum Protest"“, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen
Person bedarf. Alle Postaufträge, auf welchen für den Fall der Nichteinlösung
die Weitergabe zur Protestaufnahme verlangt ist, werden sofort nach der ersten
vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche
der Vorzeigung weitergesandt. Mit der Weitergabe des Postauftrags und
dessen Anlagen an den betreffenden Notar, Gerichtsvollzieher 2c. ist die Ob-
liegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftraggeber
unmittelbar an den Erheber des Protestes zu entrichten.
10) Zwischen den §§. 20 und 21 tritt der nachfolgende §. 20 a hinzu:
8. 20 a.
Postaufträge zur Einbolung von Wechselaccepten.
1 Im Wege des Postauftrags können auch Wechsel an den Bezogenen be-
hufs Einholung der Annahmeerklärung versendet werden. Die mit einem Post-
auftrage zur Versendung kommenden Wechsel dürfen einzeln und zusammen den
Betrag von 3000 Mark nicht übersteigen.
I1 Zu den Postaufträgen für Accepteinholung kommt ein besonderes For-
mular in Gebrauch. Derartige Formulare werden zum Preise von 5 Pfennig
für je 10 Stück bei sämmtlichen Postanstalten zum Verkauf bereit gehalten.
Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite des Formulars anzugeben:
den Namen und Wohnort des Bezogenen,
den Betrag des Wechsels, wobei die Marksumme in Zahlen und in
Buchstaben ausgedrückt sein muß,
den eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohnort.
Die Ausfüllung des Vordrucks bezüglich des Tages der Fälligkeit des
Wechsels und die Angabe der etwaigen Wechselnummer bleibt dem Auftrag-
geber anheimgestellt. Der unbedruckte Theil der Rückseite des Formulars dient