Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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18) Im 8. 42, den „Verkauf von Postwerthzeichen“ betreffend, tritt am 
Schlusse folgender neue Absatz hinzu: 
VI Außer Kurs gesetzte Postwerthzeichen werden innerhalb der durch den 
Deutschen Reichsanzeiger und andere öffentliche Blätter bekannt zu machenden 
Frist bei den Postanstalten zum Nennwerth gegen gültige Postwerthzeichen um- 
getauscht. Nach Ablauf der Frist findet ein Umtausch nicht mehr statt. Die 
Reichs-Postverwaltung ist nicht verbunden, Postwerthzeichen baar einzulösen. 
19) Im §. 43, die „Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren“ 
betreffend, erhält der Absatz VII folgende Fassung: 
VII. In Fällen, in welchen das Porto gestundet wird, ist dafür monatlich 
eine Stundungsgebühr zu erheben. Dieselbe beträgt 5 Pf. für jede Mark 
oder den überschießenden Theil einer Mark, mindestens aber 50 Pf. Wenn 
in einem Monat Porto nicht zu stunden gewesen ist, so wird eine Gebühr nicht 
erhoben. 
Berlin, den 13. April 1877. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Stephan. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei-
	        
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