Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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1) hinsichtlich derjenigen Gewerbebetriebe, für welche der regelmäßige 
Steuersatz von 48 Mark für jedes Kalenderjahr zu entrichten ist (§. 8 al. 1 
des Gesetzes) und hinsichtlich der Gewerbebetriebe geringerer Art, für 
welche nach §. 8 Ziffer 1 des Gesetzes der ermäßigte Jahressteuersatz von 
36, 24, 18, 12, 6 und 2 Mark zu entrichten ist, durch die Bezirks- 
Direktoren, welchen diese Befugniß im Betreff der in ihren Bezirken vor- 
kommenden desfallsigen Anmeldungen auf Grund der Vorschrift in §. 5 al. 5 
des Gesetzes hierdurch übertragen wird; 
2) hinsichtlich derjenigen Gewerbebetriebe, für welche ein höherer Jahres- 
steuersatz als 48 Mark zu entrichten ist, durch das Ministerial-Departe- 
ment der Finanzen. 
Ob im einzelnen Falle ein Jahressteuersatz von 48 Mark oder darunter 
festzusetzen ist, oder ob ein höherer Steuersatz zu bestimmen sein wird, bleibt 
zunächst dem pflichtmäßigen Ermessen des Bezirks-Direktors überlassen, und 
hat demselben hierbei die von dem Ministerial-Departement der Finanzen zu 
ertheilende desfallsige besondere Instruktion zur genauen Richtschnur zu dienen. 
§. 14. 
Anmeldungen, welche nach §. 11 Ziffer 2 dieser Verordnung bei den 
Gemeindevorständen erfolgen, sind von diesen unter Beischluß des etwaigen 
Legitimationsscheins alsbald an den zuständigen Bezirks-Direktor zur weiteren 
Verfügung einzusenden. 
Anmeldungen von Gewerbebetrieben, rücksichtlich welcher nach dem Ermessen 
des Bezirks-Direktors ein höherer Steuersatz als 48 Mark jährlich zu bestim- 
men sein wird, find von demselben an das Ministerial-Departement der 
Finanzen mit kurzer Aeußerung über den Umfang des in Frage kommenden 
Gewerbebetriebes und über die etwaigen besondern persönlichen Verhältnisse des 
Gewerbetreibenden, welche den Gewerbebetrieb beeinflussen, oder die Ausdehnung 
und den Erfolg desselben beeinträchtigen, ungesäumt mit Vorschlag des Stener- 
satzes einzusenden, welches in diesen Fällen den Steuersatz feststellt und dem 
Großherzoglichen Bezirks-Direktor eröffnet. 
Die Ausfertigung des Gewerbescheins erfolgt in allen Fällen durch 
den Bezirks-Direktor unter Benutzung der demselben vom Ministerial- Departe- 
ment der Finanzen zuzufertigenden gedruckten Formulare.
	        
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