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Anstalten erforderlichen Inventarienstücke, die Unterhaltungskosten der Gebäude,
die Feuerversicherungsprämien, ferner die Einlieferungskosten der Sträflinge,
ingleichen die an einen Sträfling bei seiner Entlassung behufs seines Fort-
kommens in seine Heimath oder an seinen Wohnort oder sonst zu leistenden
Vorschüsse mit gerechnet.
Diejenigen Ausgabe-Posten der Voranschläge, bezüglich deren eine Ueber-
schreitung ohne Consens aller Regierungen ausgeschlossen ist, ingleichen diejenigen
Posten, bezüglich deren eine Ueberschreitung auf Grund eines’ nach Maßgabe
des Artikels 17 zu fassenden Beschlusses zulässig ist, werden durch Verein-
barung bezeichnet.
Art. 11.
Die contrahirenden Regierungen zahlen zur Deckung der Verwaltungs-
kosten für jeden von einem ihrer Gerichte eingelieferten Sträfling für jeden
Straftag denjenigen Betrag, welcher sich ergiebt, wenn der auf ein Jahr
erwachsene Gesammtaufwand, nach Abzug der bei der Verwaltung selbst,
namentlich durch Arbeitsverdienst der Sträflinge erwachsenen Einnahmen,
durch die Zahl der Straftage sämmtlicher, während des Jahres detinirten,
Sträflinge dividirt wird.
Bei der Feststellung dieses Gesammtaufwandes werden
1) die Zuchthäuser zu Tonna und Maffeld,
2) das Männergefängniß zu Ichtershausen, das Weibergefängniß da-
selbst und die Gefängnisse für jugendliche Verbrecher ebendaselbst,
3) das Weiberzuchthaus zu Hassenberg,
als je eine Anstalt behandelt.
Die Zahlung erfolgt in der Weise, daß vierteljährig am 1. April,
1. Juli, 1. Oktober und 2. Januar und zwar im ersten Jahre der Gemein-
schaft nach Maßgabe des Voranschlags (Art. 10.) und in den folgenden
Jahren nach Maßgabe des im unmittelbar vorhergegangenen Jahre erforderlich
gewesenen Bedarfs an die Staatskassen der verwaltenden Regierungen runde
Summen auf Abrechnung portofrei gezahlt werden. Die Abrundung der
Summen geschieht abwärts bis auf das nächste volle Hundert Mark.
Nach Feststellung der Jahresrechnung wird der sich sodann ergebende Rest-
betrag an die Herzogliche Staatskasse zu Gotha bezüglich zu Meiningen
binnen 4 Wochen abgewährt und wenn der Gesammtbetrag die Summe der
Vorschußzahlungen nicht erreicht, so wird der Minderbetrag auf die nächste
vierteljährige Rate als baares Geld in Aurechnung gebracht.