Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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Anstalten erforderlichen Inventarienstücke, die Unterhaltungskosten der Gebäude, 
die Feuerversicherungsprämien, ferner die Einlieferungskosten der Sträflinge, 
ingleichen die an einen Sträfling bei seiner Entlassung behufs seines Fort- 
kommens in seine Heimath oder an seinen Wohnort oder sonst zu leistenden 
Vorschüsse mit gerechnet. 
Diejenigen Ausgabe-Posten der Voranschläge, bezüglich deren eine Ueber- 
schreitung ohne Consens aller Regierungen ausgeschlossen ist, ingleichen diejenigen 
Posten, bezüglich deren eine Ueberschreitung auf Grund eines’ nach Maßgabe 
des Artikels 17 zu fassenden Beschlusses zulässig ist, werden durch Verein- 
barung bezeichnet. 
Art. 11. 
Die contrahirenden Regierungen zahlen zur Deckung der Verwaltungs- 
kosten für jeden von einem ihrer Gerichte eingelieferten Sträfling für jeden 
Straftag denjenigen Betrag, welcher sich ergiebt, wenn der auf ein Jahr 
erwachsene Gesammtaufwand, nach Abzug der bei der Verwaltung selbst, 
namentlich durch Arbeitsverdienst der Sträflinge erwachsenen Einnahmen, 
durch die Zahl der Straftage sämmtlicher, während des Jahres detinirten, 
Sträflinge dividirt wird. 
Bei der Feststellung dieses Gesammtaufwandes werden 
1) die Zuchthäuser zu Tonna und Maffeld, 
2) das Männergefängniß zu Ichtershausen, das Weibergefängniß da- 
selbst und die Gefängnisse für jugendliche Verbrecher ebendaselbst, 
3) das Weiberzuchthaus zu Hassenberg, 
als je eine Anstalt behandelt. 
Die Zahlung erfolgt in der Weise, daß vierteljährig am 1. April, 
1. Juli, 1. Oktober und 2. Januar und zwar im ersten Jahre der Gemein- 
schaft nach Maßgabe des Voranschlags (Art. 10.) und in den folgenden 
Jahren nach Maßgabe des im unmittelbar vorhergegangenen Jahre erforderlich 
gewesenen Bedarfs an die Staatskassen der verwaltenden Regierungen runde 
Summen auf Abrechnung portofrei gezahlt werden. Die Abrundung der 
Summen geschieht abwärts bis auf das nächste volle Hundert Mark. 
Nach Feststellung der Jahresrechnung wird der sich sodann ergebende Rest- 
betrag an die Herzogliche Staatskasse zu Gotha bezüglich zu Meiningen 
binnen 4 Wochen abgewährt und wenn der Gesammtbetrag die Summe der 
Vorschußzahlungen nicht erreicht, so wird der Minderbetrag auf die nächste 
vierteljährige Rate als baares Geld in Aurechnung gebracht.
	        
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