Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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8. 28. 
Stimmberechtigung. 
In der General-Versammlung gewähren zwei bis fünf Stammaktien Eine 
Stimme. 
6 bis 15 Stammaktien 2 Stimmen 
16. 30 "• 3, 
31. 50 " 4 
51. 75 - 5 
**çd*ed " 6 
101. 200 " 7 
und sodann je 100 Stammaktien eine weitere Stimme, so jedoch, daß Bruch- 
theile unter 100 Stück außer Berechnung bleiben und daß auch der größte 
Aktienbesitz zu nicht mehr als 50 (funfzig) Stimmen berechtigt. 
Dagegen stehen den Inhaber von 
5 bis 10 Stamm- Prioritats- Aktien zu 1 Stimme 
11 30 2 Stimmen 
31. 60 - -i3 
6l-100 - -4 - 
101-200 - -5 - 
undsodannvonje200Stamm-Prioritäts-AktieneineweitekeStimmezdabei 
werden Bruchtheile unter 200 Stück ebenfalls nicht angerechnet und die Ueber- 
schreitung von 50 Stimmen nicht zugelassen. 
Ist ein Aktionär zugleich Bevollmächtigter eines anderen Aktionärs, so 
kann er einschließlich des Stimmrechts des letzteren niemals mehr als 100 
Stimmen in sich vereinigen. 
§. 29. 
Legitimation der Stimmberechtigten. 
Zur Theilnahme an der General-Versammlung sind nur diejenigen be- 
rechtigt, welche spätestens drei Tage vor der Versammlung ihre Aktien bei 
den vom Vorstande zu bestimmenden Gesellschaftskassen deponiren. 
Die Nummern der deponirten Aktien werden in einem nach der laufenden 
Nummer angelegten Verzeichnisse roth angestrichen, und das unter der Kontrole 
des dazu bestimmten Beamten zu führende Verzeichniß wird von einem Mit- 
gliede des Vorstandes verifizirt.
	        
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