Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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8.  32.
Abstimmung.

Bei  schriftlicher  Abstimmung  sind  nur  gestempelte  Stimmzettel  gültig,
welche  die  Zahl  der  Stimmen  angeben,  zu  denen  der  Stimmende  berechtigt  ist.

Die  Abstimmungen  erfolgen  über  gestellte  Fragen  in  der  Regel  durch  absolute
  Stimmenmehrheit.  Nur  wenn  es  sich  um  einen  der  in  §.  27  sub  1,
2,  3,  4  und  5  genannten  Fälle  handelt,  ist  eine  Zweidrittel-Majorität  der
vertretenen  Stimmen  nothwendig.

Eine  nicht  durch  spezielle  Stimmenabgabe  erfolgende  Abstimmung  ist  nur
bei  sich  sofort  herausstellender  Einstimmigkeit  gültig.  Bei  Stimmengleichheit
gilt  die  Frage  für  verneint.

§.  33.
Gang  der  Verhandlungen.

Der  Vorsitzende  des  Ausfsichtsrathes  oder  in  dessen  Behinderung  ein  vom
Aufsichtsrath  zu  wählendes  Mitglied  desselben  oder  der  Direktion  führt  den
Vorsitz  in  der  General-Versammlung,  leitet  die  Verhandlungen  und  bestimmt  die
Geschäftsordnung.

Er  erwählt  auch  die  Aktionäre,  welche  das  Protokoll  über  die  abgehaltene
General-Versammlung  mit  zu  unterzeichnen  haben,  aus  der  Zahl  der  anwesenden
Aktionäre  (vergl.  §.  35).

8.  34.
Wahl  des  Aufsichtsraths.

Die  Wahl  erfolgt  durch  gewöhnliches  Skrutinium  mittelst  Stimmzettel,
auf  deren  jedem  eine  der  Zahl  der  zu  Wählenden  gleiche  Anzahl  von  Namen
wahlfähiger  Gesellschaftsmitglieder  zu  setzen  ist.

Stimmzettel,  welche  formell  ungültig  sind,  bleiben  ebenso,  wie  unstatthafte
Wahlen,  unberücksichtigt;  der  Vorsitzende  ernennt  aus  der  Versammlung  Kommissarien,
  welche  unter  Zuziehung  eines  Aufsichtsraths-Mitgliedes  die  Stimmzettel
  sammeln,  nach  dem  jedesmaligen  Skrutinium  prüfen,  deren  Inhalt  laut
vorlesen  und  die  Resultate  der  Abstimmung  zusammenstellen.  Als  erwählt  sind
diejenigen  zu  betrachten,  welche  nach  Inhalt  der  betreffenden  Stimmzettel  relativ
die  größte  Anzahl  der  Stimmen  erhalten  haben.

Bei  sich  ergebender  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos  unter  denen,
auf  welche  die  gleiche  Stimmenzahl  gefallen  ist;  für  den  Fall  der  Abwesenheit

1877.  38