Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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dem statistischen Büreau zu Jena behufs weiterer Revision und Bearbeitung 
überwiesen werden. 
Die Standesbeamten des Großherzogthums werden hiervon in Kenntniß 
gesetzt und zugleich angewiesen, den von Seiten des statistischen Büreans in 
Jena etwa an sie ergehenden Requisitionen in Betreff der Prüfung, Richtig- 
stellung und Ergänzung der eingesendeten Verzeichnisse, sowie um sonstige Aus- 
kunftsertheilung sorgfältig und mit thunlichster Beschlennigung zu entsprechen. 
Weimar am 27. Januar 1877. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
(21) IIII. Nachdem Se. Königliche Hoheit der Großherzog die gnädigste Ent- 
schließung gefaßt haben, der sogenannten Rittergutskommun, zu Mellingen, die 
nachgesuchten Rechte der juristischen Persönlichkeit mit dem Vorbehalte der Rechte 
Dritter an dem Grundbesitz der juristischen Person zu ertheilen und die vor- 
gelegten Statuten zu bestätigen, so wird solches andurch zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. 
Weimar am 31. Januar 1877. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef. 
dr. Schomburg. 
(22) IV. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß- 
herzogs, ist dem Mühlendirektor Albert Zipser, zu Krakan, ein Erfindungs- 
Patent auf eine Einrichtung von Schneidewalzen zur Umgestaltung von Ge- 
treidekörnern in Gries, nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium niedergelegten Zeichnung und Beschreibung, unter allen Voraus- 
setzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekannt- 
machung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt vom Jahre 1843 Seite 3— 16) an- 
gegeben und begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute an 
gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen 
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglanbigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten 
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem 
der Deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei.
	        
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