Da tum
des
Gesetzes 2c.
Inhalt.
Nr. des
eg.
Blatts.
Seite des
egierungs-
Hntss
1877
28. Mai
6. Juni
6. Junie
6. Juni
19. Juni
3. Juli
14. Juli
20. Juli
23. Juli
9. September
Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Handhabung
der Polizei in den vom Gemeindebezirksverbande ausge-
nommenen Grundbesitzungen nach Maßgabe der Mini-
sterial-lVerordnung vom 25. Juni 1851 und Uebertra-
gung der Handhabung der ortspolizeilichen Verrichtungen
auf den in Ortsbezirken gelegenen und zum Großherzog=
lichen Krongut gehörigen öffentlichen Straßen und Plätzen
an die betreffenden Gemeindevorstände.
Konzessions-Urkunde für den Bau und Betrieb einer Ei-
senbahn von Arnstadt nach Ilmenau durch die Thürin-
gische Eisenbahn.
Bekanntmachung des wegen dieser Eisenbahn zwischen den
Regierungen von Sachsen-Weimar, Sachsen-Loburg=
Gotha, Schwarzburg= Sondershansen und Schwarzburg-
Rudolstadt einerseits und der Thüringischen Eisenbahn-
Gesellschaft andererseits abgeschlossenen Vertrags vom
19. Dezember 1876.
Expropriationsgesetz für den Bau einer Eisenbahn von
Arnstadt nach Ilmenau.
Ministerial-Bekanntmachung, die Benutzung des Telegraphen
durch die Behörden und Beamten des Großherzogthums
nach Wegfall der Gebührenfreiheit für dienstliche De-
peschen betreffend.
Nachtrag zu der Instruktion für die Standesbeamten vom
12. Man 1877, das Verfahren bei Aufgeboten von An-
gehörigen der rechtsrheinischen Landestheile des König-
reichs Bayern betreffend.
Ministerial-Bekanntmachung, die Grundsätze bezüglich der
Einrichtung des Konfirmanden Unterrichts in solchen
Parochieen betreffend, welche aus inländischen und aus-
ländischen Orten bestehen.
Instruktion für die Standesbeamten bezüglich der Form
der Einträge bei Mittheilungen über einen auswärts
erfolgten Geburts-, Heiraths= oder Sterbefall einer
Person, welche innerhalb ihres Bezirkes wohnt oder
früher gewohnt hat.
Nachtrag zu §. 10 der Instruktion für die Standesbeamten
vom 13. Dezember 1875.
Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung
über gegenseitige Durchführung der Schulpflicht zwischen
der Großherzoglichen Staatsregierung und den Staats-
regierungen der Königreiche Preußen und Sachsen, des
Großherzogthums Baden, der Herzogthümer Sachsen-
Meiningen-Hildburghausen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-
Coburg-Gotha, der Fürstenthümer Schwarzburg- Son-
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