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Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Großherzoglichen Staats-Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 7. März 1877.
1. Carl Alerander.
G. Thon. Stichling. von Groß.
Nachtrag
zu dem Gesetze über die Besoldungen
und Alterszulagen der Volksschullehrer
vom 24. Juni 1874.
I43 Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden, # v
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen hierdurch unter Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
§. 1.
Die Bestimmungen unter 4 und 5 des Patents vom 28. Februar 1817
über die Verbesserungen des Landschulwesens, Abgaben bei Tranungen und
Kindtaufen betreffend, werden hierdurch aufgehoben.
§. 2.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1878 in Kraft, und es
kommt von diesem Zeitpunkte ab die durch Ministerial-Bekanntmachung vom
12. April 1876 geregelte Erhebung der Abgaben von freudigen häuslichen
Ereignissen in Wegfall.