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II. Einrichtung und Zustand der Betriebsmittel.
§. 9.
Zustand der Betriebsmittel im Allgemeinen.
Die Betriebsmittel sollen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten
werden, daß die Fahrten mit der größten zulässigen Geschwindigkeit (§. 27)
ohne Gefahr stattfinden können.
8. 10.
Prüfung der Lokomotiven vor Inbetriebnahme derselben.
Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie einer tech-
nisch-polizeilichen Prüfung unterworfen und als sicher befunden worden sind.
Die bei der Revision als zulässig erkannte Dampfspannung über den Druck
der äußeren Atmosphäre, sowie der Name des Fabrikanten, die laufende Fabrik-
nummer und das Jahr der Anfertigung müssen in leicht erkennbarer und
dauerhafter Weise an der Lokomotive bezeichnet sein.
§. 11.
Periodische Lokomotiv-Revisionen.
Jede Lokomotive ist nach jeder größeren Kesselreparatur, mindestens alle
drei Jahre, einer gründlichen Revision zu unterwerfen. Bei Gelegenheit dieser
Revision, welche sich auf alle Theile der Lokomotive erstrecken muß, ist der
Dampfkessel vom Mantel zu entblößen und mittelst einer Druckpumpe zu prü-
fen. Mindestens alle drei Jahre ist auch jeder Tender einer Revision zu
unterziehen.
Hinsichtlich des bei diesen Proben anzuwendenden Druckes wird bestimmt,
daß die Prüfung für eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf Atmosphä-
ren Ueberdruck mit dem zweifachen Betrage der zulässigen Maximal-Dampf-
spannung, bei einer Dampfspannung von mehr als fünf Atmosphären mit einem
Drucke, welcher die zulässige Maximal -Dampfspannung um fünf Atmosphären
übersteigt, stattfinden soll. Für diejenigen Lokomotiven, welche bei dem Inkraft-
treten dieser Bestimmungen bereits vorhanden sind, verbleibt es bei dem Maxi-
maldrucke, welcher bei der ersten Prüfung Anwendung gefunden hat, sofern der
letztere niedriger ist, als der vorstehend vorgeschriebene.
Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in
diesem Zustande nicht wieder in Dienst genommen werden.