a) ein künstlerischer,
b) ein photographischer,
) ein gewerblicher
Sachverständigen-Verein gebildet worden.
Diese gemeinschaftlichen Sachverständigen-Vereine haben ihren Sitz in
der Stadt Weimar und es finden auf sie die in der Ministerial-Bekanntmachung
vom 13. Juni 1871, die Bildung der in dem Bundesgesetze vom 11. Juni
1870 über das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, mufikalischen
Kompositionen und dramatischen Werken vorgesehenen Sachverständigen-Vereine
betreffend (Reg.-Blatt vom Jahr 1871 Seite 117), bezüglich in dem Nach-
trag zu dieser Bekanntmachung vom 4. September 1871 (Reg.-Blatt Seite
141) für den literarischen und den musikalischen Sachverständigen-Verein
ertheilten Vorschriften entsprechende Anwendung.
Ueber die Ernennung der Vorsitzenden, der Mitglieder des künstlerischen,
photographischen und gewerblichen Sachverständigen-Vereins wird be-
sondere Bekanntmachung erfolgen.
Solches wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 11. Januar 1878.
Großherzoglich Sächsisches Staate-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
Ministerial-Bekanntmachung,
die Bildung eines künstlerischen, eines
photographischen und eines gewerblichen
Sachverständigen-Bereins nach Maßgabe
der Reichsgesetze vom 9., 10. und 11.
Januar 1876 betreffend.
(8) II. In die in Gemäßheit der Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-
Ministeriums vom 11. dieses Monats für das Großherzogthum Sachsen-Weimar=
Eisenach, das Herzogthum Sachsen-Coburg und Gotha, das Fürstenthum
Schwarzburg-Sondershausen, das Fürstenthum Reuß älterer Linie und das
Fürstenthum Reuß jüngerer Linie gebildeten gemeinschaftlichen Sachverständigen
Vereine find die nachgenannten Personen als Mitglieder und bezüglich für den
Fall der Verhinderung einzelner Mitglieder als deren Stellvertreter berufen
worden: