Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

a) ein künstlerischer, 
b) ein photographischer, 
) ein gewerblicher 
Sachverständigen-Verein gebildet worden. 
Diese gemeinschaftlichen Sachverständigen-Vereine haben ihren Sitz in 
der Stadt Weimar und es finden auf sie die in der Ministerial-Bekanntmachung 
vom 13. Juni 1871, die Bildung der in dem Bundesgesetze vom 11. Juni 
1870 über das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, mufikalischen 
Kompositionen und dramatischen Werken vorgesehenen Sachverständigen-Vereine 
betreffend (Reg.-Blatt vom Jahr 1871 Seite 117), bezüglich in dem Nach- 
trag zu dieser Bekanntmachung vom 4. September 1871 (Reg.-Blatt Seite 
141) für den literarischen und den musikalischen Sachverständigen-Verein 
ertheilten Vorschriften entsprechende Anwendung. 
Ueber die Ernennung der Vorsitzenden, der Mitglieder des künstlerischen, 
photographischen und gewerblichen Sachverständigen-Vereins wird be- 
sondere Bekanntmachung erfolgen. 
Solches wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 11. Januar 1878. 
Großherzoglich Sächsisches Staate-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
Ministerial-Bekanntmachung, 
die Bildung eines künstlerischen, eines 
photographischen und eines gewerblichen 
Sachverständigen-Bereins nach Maßgabe 
der Reichsgesetze vom 9., 10. und 11. 
Januar 1876 betreffend. 
(8) II. In die in Gemäßheit der Bekanntmachung des unterzeichneten Staats- 
Ministeriums vom 11. dieses Monats für das Großherzogthum Sachsen-Weimar= 
Eisenach, das Herzogthum Sachsen-Coburg und Gotha, das Fürstenthum 
Schwarzburg-Sondershausen, das Fürstenthum Reuß älterer Linie und das 
Fürstenthum Reuß jüngerer Linie gebildeten gemeinschaftlichen Sachverständigen 
Vereine find die nachgenannten Personen als Mitglieder und bezüglich für den 
Fall der Verhinderung einzelner Mitglieder als deren Stellvertreter berufen 
worden:
	        
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