24
den Ablieferungsschein bz. die auf der Rückseite der Post-Packetadresse vorge-
druckte Quittung zu unterschreiben.
5) Im §. 37, „Aushändigung der Sendungen nach erfolgter Behändigung
der Begleitadressen und der Ablieferungsscheine, sowie Auszahlung baarer
Beträge“ erhält der Absatz IV folgende Fassung:
IV. Wo die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthan=
gabe oder von Sendungen mit Werthangabe übernommen hat, kommen die
obigen Bestimmungen nicht zur Anwendung, vielmehr erfolgt alsdann die Aus-
händigung der gewöhnlichen Packete nach Maßgabe der Vorschriften im §. 34
Abs. III, wogegen die Bestellung der Sendungen mit Werthangabe, der einge-
schriebenen Packete und der Postanweisungsbeträge an die nach § 34 Absatz V
zur Empfangnahme berechtigten Personen gegen Quittungsleistung stattfindet.
6) Im 8§ 58, „Zahlungssätze für Extrapost= und Kurierbeförderungen“
betreffend, erhält im Absatz X der letzte Satz folgende Fassung:
Bei Kurierreisen ist eine Rückbenutzung der auf der Hinreise verwendeten
Pferde bz. Wagen nicht zulässig.
Berlin, 4. Februar 1878.
Der Reichseskanzler.
In Vertretung:
Stephan.
[141 Das zweite Stück des Reichs-Gesetzblatts für 1878 enthält unter
Nr. 1220 die Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung verschiedener
Landes-Silber= und Kupfermünzen, vom 22. Februar 1878.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.