Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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den Ablieferungsschein bz. die auf der Rückseite der Post-Packetadresse vorge- 
druckte Quittung zu unterschreiben. 
5) Im §. 37, „Aushändigung der Sendungen nach erfolgter Behändigung 
der Begleitadressen und der Ablieferungsscheine, sowie Auszahlung baarer 
Beträge“ erhält der Absatz IV folgende Fassung: 
IV. Wo die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthan= 
gabe oder von Sendungen mit Werthangabe übernommen hat, kommen die 
obigen Bestimmungen nicht zur Anwendung, vielmehr erfolgt alsdann die Aus- 
händigung der gewöhnlichen Packete nach Maßgabe der Vorschriften im §. 34 
Abs. III, wogegen die Bestellung der Sendungen mit Werthangabe, der einge- 
schriebenen Packete und der Postanweisungsbeträge an die nach § 34 Absatz V 
zur Empfangnahme berechtigten Personen gegen Quittungsleistung stattfindet. 
6) Im 8§ 58, „Zahlungssätze für Extrapost= und Kurierbeförderungen“ 
betreffend, erhält im Absatz X der letzte Satz folgende Fassung: 
Bei Kurierreisen ist eine Rückbenutzung der auf der Hinreise verwendeten 
Pferde bz. Wagen nicht zulässig. 
Berlin, 4. Februar 1878. 
Der Reichseskanzler. 
In Vertretung: 
Stephan. 
[141 Das zweite Stück des Reichs-Gesetzblatts für 1878 enthält unter 
Nr. 1220 die Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung verschiedener 
Landes-Silber= und Kupfermünzen, vom 22. Februar 1878. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.