Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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„alsbaldigen Kürzung der Zwischenzinsen von dem auszuzahlenden 
„Kapitale abzusehen“. 
So geschehen und gegeben Weimar am 30. März 1878. 
½1 Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Vierter Nachtrag 
zu dem Gesetze vom 17. November 1869 über 
Errichtung einer Landes-Kredit-Kasse im Groß- 
herzogthume bezüglich zu dem dazu erlassenen 
Nachtragsgesetze vom 21. Juni 1870. 
l26 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden, 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtages als Zusatz zu §. 44 des 
Gesetzes über die Neugestaltung der Staatsbehörden vom 5. März 1850: 
Wenn die Größe des Forst-Inspektions-Bezirks oder des Inspektions= 
Forstes es empfiehlt, kann die Staatsregierung den Forst-Inspektor von der 
eigenen Bewirthschaftung des letztern entbinden und anstatt des Beiförsters 
einen selbstständigen Revierförster anstellen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserm Großherzoglichen Staatssiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 3. April 1878. 
Carl Alexander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Gese t, 
einen Nachtrag zu dem Gesetze über die Neu- 
gestaltung der Staatsbehörden betreffend.
	        
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