Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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86. 
Das Oberlandesgericht wird besetzt mit 
einem Präsidenten, der zugleich als Präsident eines Senats fungirt, 
zwei Senats-Präsidenten, 
vierzehn Räthen. 
Daneben bleibt vorbehalten, einige öffentliche ordentliche Lehrer des 
Rechts an der Universität Jena, jedoch nicht mehr als drei, unter Belassung 
ihres Lehramts zu Räthen des Oberlandesgerichts zu ernennen. 
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§ 7. 
Es werden drei Gerichtsschreiber bei dem Oberlandesgericht angestellt. 
88. 
Das sonstige Personal des Oberlandesgerichts besteht aus 
einem Kassirer und Rechnungsführer, zugleich für die Botenmeisterei- 
Geschäfte, 
zwei Registraturbeamten für die Registratur und Archivgeschäfte, 
drei Kanzlisten, 
drei Dienern, von denen einer als Hausmeister fungiren wird. 
5 9. 
Das Amt der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht wird von 
zwei Staatsanwälten ausgeübt, von denen dem ersten — mit dem Dienstprädikate 
„Oberstaatsanwalt" — nach Maßgabe des § 148 des Gerichtsverfassungs- 
gesetzes das Recht der Aufsicht und Leitung hinsichtlich aller Beamten der 
Staatsanwaltschaft in den zum Bezirk des Oberlandesgerichts vereinigten 
Staaten zusteht. 
Der zweite Staatsanwalt ist der Amtsgehilfe des Oberstaatsanwalts und 
hat den Letzteren in Verhinderungsfällen zu vertreten. 
8 10. 
Zur Besorgung der Registratur-, Archiv-, Kanzlei- und Dienergeschäfte 
bei der Staatsanwaltschaft des Oberlaudesgerichts werden 
zwei Registratur- bezüglich Kanzleibeamte 
und 
ein Diener 
angestellt.
	        
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