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8 16.
Die Besetzung der Stellen der Gerichtsschreiber und des Kassirers
(Rechnungsführers) geschieht unter entsprechender Anwendung der in 88 12 und
13 enthaltenen Bestimmungen durch die Gesammtheit der vertragschließenden
Regierungen. »
Der Präsident des Oberlandesgerichts wird in Erledigungsfällen gut-
achtliche Vorschläge wegen der Wiederbesetzung machen.
5 17.
Die sonstigen Beamtenstellen bei dem Oberlandesgericht werden durch den
Präsidenten dieses Gerichts, die Unterbeamtenstellen bei der Staatsanwaltschaft
des Oberlandesgerichts durch den Oberstaatsanwalt unter entsprechender Be-
rücksichtigung der in § 13 aufgestellten Grundsätze kraft im Allgemeinen ertheilten
Auftrags im Namen der betheiligten Staatsregierungen besetzt.
Von jeder Erledigung einer solchen Stelle, sowie von jeder Wiederbesetzung
ist den betheiligten Regierungen alsbald Anzeige zu erstatten.
8 18.
Sämmtliche bei dem Oberlandesgericht angestellten Beamten werden durch
ihre Anstellung Staatsangehörige sämmtlicher zu dem Oberlandesgericht ver—
einigten Staaten (vergl. § 9 des Gesetzes über Erwerb und Verlust der
Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870). Sie sind den Gesetzen
des Großherzogthums Sachsen unterworfen.
Für die auf dem Dienstverband beruhenden Rechtsverhältnisse dieser Be-
amten insbesondere ist, insoweit nicht etwas Anderes durch die Gesetzgebung
des Deutschen Reichs geordnet wird, die im Großherzogthum Sachsen gegen-
wärtig geltende Gesetzgebung über den Civilstaatsdienst sowie jede solche Ab-
änderung derselben, welche die Zustimmung der betheiligten Staatsregierungen
erhält, maßgebend. Die Ansprüche, welche die Gesetzgebung dem Großherzogthum
Sachsen gegen Großherzogliche Civilstaatsdiener und diesen gegen das Groß-
herzogthum gewährt, stehen der Gesammtheit der bei dem Oberlandesgericht
betheiligten Staaten gegen die Beamten des Oberlandesgerichts und umgekehrt
diesen gegen jene zu. Demzufolge erfolgt die Stellung zur Disposition, die
Versetzung in den Ruhestand, die Entlassung aus dem Dienste 2c. nach Maß-
gabe der für die Civilstaatsdiener des Großherzogthums Sachsen bestehenden