Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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§ 23. 
Die jährliche Prüfung und Justifizirung der Kasserechnungen, die An- 
ordnung von Revisionen und Kassestürzen ist Obliegenheit der geschäftsführenden 
Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung, welche über die Ergebnisse den 
übrigen betheiligten Regierungen Mittheilung machen wird. Jede Regierung 
kann Einsichtnahme in die geführten Rechnungen beanspruchen. 
§ 24. 
Nach demselben Verhältniße, nach welchem die Aufwände für das Ober- 
landesgericht von den betheiligten Regierungen zu bestreiten sind (vergl. § 22), 
werden von denselben etwaige durch Verschulden des Oberlandesgerichts 
oder einzelner bei demselben angestellter Beamten verursachte Schäden, soweit 
eine rechtliche Nothwendigkeit dazu vorliegt, ersetzt, nicht minder etwaige durch 
den Regreß gegen den Urheber eines Schadens beigebrachte Ersatzsummen 
unter sie vertheilt. 
8 26. 
Soweit nicht die Reichs- oder Landesgesetzgebung etwas Anderes bestimmt, 
gehen die Zuständigkeiten der Appellationsgerichte in Eisenach, Hildburghausen 
und Altenburg auf das gemeinschaftliche Oberlandesgericht über. 
Durch die Landesgesetzgebung kann dem Oberlandesgericht die Eut— 
scheidung über solche Rechtsmittel übertragen werden, auf welche nach Maßgabe 
der Einführungsgesetze zu den Reichs-Justizgesetzen die Vorschriften der letzteren 
keine Anwendung finden. (Vergl. § 18 des Einführungsgesetzes zur Civil= 
Prozeß= Ordnung, § 8 des Einführungsgesetzes zur Straf-Prozeß= Ordnung, 
§5 8 des Einführungsgesetzes zur Konkurs-Ordnung.) 
Andere Zuständigkeiten können dem Oberlandesgericht von einer einzelnen 
Regierung nicht ohne die Zustimmung der übrigen betheiligten Regierungen 
zugewiesen werden. 
8 26. 
Insoweit nicht die Sporteln, bezüglich Stempelgebühren des Oberlandes- 
gerichts durch Reichsgesetz bestimmt werden, sind dieselben, sowie die von dem 
Oberlandesgericht erkannten Geldstrafen nach den geltenden Bestimmungen des- 
jenigen Staates zu liquidiren, aus dem die betreffende Sache an das Ober- 
landesgericht erwachsen ist. Die Erhebung derselben erfolgt durch den be- 
treffenden Staat für seine eigene Rechnung.
	        
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