Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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8 27. 
Das Oberlandesgericht verfügt und erkennt als: „Das gemeinschaftliche 
Oberlandesgericht der Thüringischen Staaten.“ 
8 28. 
Die Formel des Verpflichtungseides für das bei dem Oberlandesgericht 
angestellte Beamten-Personal ist auf die Landesfürsten sämmtlicher vertrag- 
schließenden Staaten zu richten. 
§29. 
Vorbehältlich der Bestimmungen in § 121 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes 
und des § 20 des Einführungsgesetzes zu demselben wird die Geschäftsordnung 
des Oberlandesgerichts von diesem selbst berathen und entworfen, von der Ge- 
sammtheit der vertragschließenden Regierungen aber nach gemeinsamer Prüfung 
festgestellt. 
8 30. 
Gegenwärtiger Vertrag kann vor Ablauf von fünf und zwanzig Jahren, 
von dem Tage des Inkrafttretens des Gerichtsverfassungs-Gesetzes an gerechnet, 
von keinem der vertragschließenden Theile gekündigt werden. 
Nach Ablauf dieser fünf und zwanzig Jahre steht jedem der vertrag- 
schließenden Theile die Kündigung mit der Wirkung offen, daß mit Ablauf 
der nächsten zwei Kalenderjahre nach demjenigen Kalenderjahre, in welchem die 
Kündigung von einer oder anderer Seite erfolgt, der Vertrag für alle Theile 
außer Kraft tritt, unbeschadet der begründeten Rechte der aktiven sowie der 
auf Wartegeld oder in den Ruhestand gesetzten Beamten des Gerichts und deren 
Hinterbliebenen, ingleichen etwaiger Ansprüche auf Grund des § 24 des Ver- 
trags, welche auch ferner nach Maßgabe des gegenwärtigen Vertrags von den 
vertragschließenden Regierungen vertreten werden. 
831. 
Die erstmalige Anstellung des Personals des Oberlandesgerichts bei dessen 
Errichtung bleibt besonderer Vereinbarung der vertragschließenden Regierungen 
vorbehalten. 
32. 
Dem Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen wird der Beitritt zu dem 
gegenwärtigen Vertrage bis zum 31. Dezember 1877 vorbehalten. 
Im Fall dieses Beitritts wird die Zahl der Räthe bei dem Oberlandes- 
gericht (vergl. § 6 Absatz 1) um einen vermehrt. 
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