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der Berufsart des Empfängers oder andere ähnliche Bezeichnungen enthalten. Selbst für
kleinere Orte ist es wünschenswerth, daß dem Namen des Empfängers eine solche ergänzende
Bezeichnung beigefügt wird, um im Falle einer Verstümmelung des Eigennamens der Bestim-
mungsanstalt für die Ermittelung des Empfängers einen Anhalt zu gewähren.
in Bei Telegrammen nach kleinen Orten, besonders wenn deren mehrere gleichen Namens
vorhanden sind, ist die genaue Bezeichnung der geographischen Lage erforderlich.
iv Die Anwendung einer abgekürzten Aufschrift ist zulässig, wenn dieselbe vorher seitens
des Empfängers mit der Telegraphenanstalt seines Wohnortes vereinbart worden ist. Dem-
jenigen Korrespondenten, welcher eine mit der Telegraphenanstalt vereinbarte abgekürzte Auf-
schrift hinterlegt hat, ist gestattet, diese Aufschrift in den für ihn bestimmten Telegrammen an
Stelle des vollen Namens und bz. der Wohnungsangabe anwenden zu lassen. Der Name der
3-Telegraph stalt muß außerdem angegeben werden.
v Für die Hinterlegung, bz. Anwendung einer abgekürzten Aufschrift bei einer Tele—
graphenanstalt ist eine Gebühr von 30 Mark für das Kalenderjahr im Voraus zu entrichten
Diese Bergünstigung erlischt, falls die Verabredung nicht verlängert wird, mit dem Ablauf des
31. Dezember des Jahres, für welches die Gebühr entrichtet worden ist.
Die etwaigen Angaben bezüglich der Zustellung an den Empfänger, der bezahlten
Antworten, der Empfangsanzeigen, der Vergleichung, der Dringlichkeit, der Nachsendung, der
Weiterbeförderung, der etwa gewünschten eigenhändigen (nur an den Empfänger selbst zu
bewirkenden) oder offenen (unverschlossenen) Bestellung des Telegramms, ferner des bezahlten
Eilboten 2c. müssen zwischen Klammern unmittelbar vor der Aufschrift, die etwaige Beglaubigung
(vergl. § 1 u) muß hinter der Unterschrift stehen. Bei diesen Angaben können folgende Ab-
kürzungen gebraucht werden:
(D.) für „dringendes Telegramm“"“,
(R. P.) für „Antwort bezahlt",
(T. C.) für „verglichenes Telegramm“,
(C. B.) für „Empfangsanzeige“,
(F. S.) für „nachzusenden",
(P. P.) für „Post bezahlt"“,
(X. P.) für „Eilboten bezahlt",
(R. O.) für „offen zu bestellendes Telegramm“,
vu# Telegramme, deren Aufschrift den in vorstehenden Punkten vorgesehenen Anforde-
rungen nicht entspricht, sollen zwar dennoch zur Beförderung angenommen werden; die Folgen
ungenauer bz. unvollständiger Angaben sind jedoch vom Absender zu tragen. Derselbe kann
eine nachträgliche Vervollständigung des Fehlenden nur gegen Aufgabe und Bezahlung eines
neuen Telegramms beanspruchen.
87.
Aufgabe von Telegrammen.
1 Die Aufgabe von Telegrammen kann bei jeder für den Telegraphenverkehr eröffneten
Telegraphenanstalt (allenfalls brieflich) erfolgen.