Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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der Berufsart des Empfängers oder andere ähnliche Bezeichnungen enthalten. Selbst für 
kleinere Orte ist es wünschenswerth, daß dem Namen des Empfängers eine solche ergänzende 
Bezeichnung beigefügt wird, um im Falle einer Verstümmelung des Eigennamens der Bestim- 
mungsanstalt für die Ermittelung des Empfängers einen Anhalt zu gewähren. 
in Bei Telegrammen nach kleinen Orten, besonders wenn deren mehrere gleichen Namens 
vorhanden sind, ist die genaue Bezeichnung der geographischen Lage erforderlich. 
iv Die Anwendung einer abgekürzten Aufschrift ist zulässig, wenn dieselbe vorher seitens 
des Empfängers mit der Telegraphenanstalt seines Wohnortes vereinbart worden ist. Dem- 
jenigen Korrespondenten, welcher eine mit der Telegraphenanstalt vereinbarte abgekürzte Auf- 
schrift hinterlegt hat, ist gestattet, diese Aufschrift in den für ihn bestimmten Telegrammen an 
Stelle des vollen Namens und bz. der Wohnungsangabe anwenden zu lassen. Der Name der 
3-Telegraph stalt muß außerdem angegeben werden. 
v Für die Hinterlegung, bz. Anwendung einer abgekürzten Aufschrift bei einer Tele— 
graphenanstalt ist eine Gebühr von 30 Mark für das Kalenderjahr im Voraus zu entrichten 
Diese Bergünstigung erlischt, falls die Verabredung nicht verlängert wird, mit dem Ablauf des 
31. Dezember des Jahres, für welches die Gebühr entrichtet worden ist. 
Die etwaigen Angaben bezüglich der Zustellung an den Empfänger, der bezahlten 
Antworten, der Empfangsanzeigen, der Vergleichung, der Dringlichkeit, der Nachsendung, der 
Weiterbeförderung, der etwa gewünschten eigenhändigen (nur an den Empfänger selbst zu 
bewirkenden) oder offenen (unverschlossenen) Bestellung des Telegramms, ferner des bezahlten 
Eilboten 2c. müssen zwischen Klammern unmittelbar vor der Aufschrift, die etwaige Beglaubigung 
(vergl. § 1 u) muß hinter der Unterschrift stehen. Bei diesen Angaben können folgende Ab- 
kürzungen gebraucht werden: 
(D.) für „dringendes Telegramm“"“, 
(R. P.) für „Antwort bezahlt", 
(T. C.) für „verglichenes Telegramm“, 
(C. B.) für „Empfangsanzeige“, 
(F. S.) für „nachzusenden", 
(P. P.) für „Post bezahlt"“, 
(X. P.) für „Eilboten bezahlt", 
(R. O.) für „offen zu bestellendes Telegramm“, 
vu# Telegramme, deren Aufschrift den in vorstehenden Punkten vorgesehenen Anforde- 
rungen nicht entspricht, sollen zwar dennoch zur Beförderung angenommen werden; die Folgen 
ungenauer bz. unvollständiger Angaben sind jedoch vom Absender zu tragen. Derselbe kann 
eine nachträgliche Vervollständigung des Fehlenden nur gegen Aufgabe und Bezahlung eines 
neuen Telegramms beanspruchen. 
87. 
Aufgabe von Telegrammen. 
1 Die Aufgabe von Telegrammen kann bei jeder für den Telegraphenverkehr eröffneten 
Telegraphenanstalt (allenfalls brieflich) erfolgen.
	        
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