Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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h)  Einzeln  stehende  Schriftzeichen,  Buchstaben  oder  Ziffern  werden  für  je  ein  Wort
gezählt;  dasselbe  gilt  für  das  Unterstreichungszeichen.

i)  Die  Interpunktionszeichen,  Bindestriche,  Apostrophe,  Anführungszeichen,  Klammern
und  Zeichen  für  den  Absatz  werden  nicht  gezählt.  Jedoch  werden  die  zur  Bildung
der  Zahlen  benutzten  Punkte  und  Kommata,  sowie  die  Bruchstriche  für  je  eine  Ziffer
gezählt.

k)  Die  Buchstaben,  welche  den  Ziffern  angehängt  werden,  um  letztere  als  Ordnungszahlen
  zu  bezeichnen,  werden  je  für  eine  Ziffer  gerechnet.

1)  In  den  Telegrammen,  welche  verabredete  oder  chiffrirte  Sprache  enthalten,  werden
die  offenen  Worte,  sowie  die  Worte  in  zulässiger  verabredeter  Sprache  den  vorstehenden
  Bestimmungen  unter  c  bis  k  entsprechend  gezählt.  Die  Ziffern=  oder
Buchstabengruppen,  sowie  die  Wörter,  Namen  oder  Zusammenfügungen  von  Buchstaben,
  welche  in  offener  oder  verabredeter  Sprache  nicht  zugelassen  sind,  werden  den
vorstehend  unter  g  bis  k  enthaltenen  Bestimmungen  gemäß  gezählt.

m)  Die  im  telegraphischen  Verkehr  zugelassenen,  der  Aufschrift  voranzustellenden  kurzen
Zeichen  (vergl.  §  6  vVIl)  werden  für  je  ein  Wort  gezählt.

809.
Gebühren  für  gewöhnliche  Telegramme.
1  Für  das  gewöhnliche  Telegramm  auf  alle  Entfernungen  wird  erhoben:

eine  Grundtaxe  von  20  Pfennig  (ohne  Rücksicht  auf  die  Wortzahl)  und  eine  Worttaxe
  von  5  Pfennig  für  jedes  Wort.

uu  Für  gewöhnliche  Stadttelegramme,  welche  in  solchen  Städten  zugelassen  werden,

innerhalb  deren  Weichbild  mehrere  unter  sich  durch  Telegraphenleitungen  verbundene  Telegraphenanstalten
  dem  Verkehr  geöffnet  sind,  wird  erhoben:

die  oben  angegebene  Grundtaxe  von  20  Pfennig  und  eine  Worttaxe  von  2  Pfennig
für  jedes  Wort.
ul  Für  jedes  bei  einer  Eisenbahn-Telegraphenstation  aufgegebene  Telegramm  kann  von
den  Eisenbahnverwaltungen  ein  Zuschlag  von  20  Pfennig  vom  Aufgeber  erhoben  werden.
Außerdem  sind  die  Eisenbahn-Telegraphenstationen  berechtigt,  für  jedes  von  ihnen  bestellte
Telegramm  vom  Empfänger  ein  Bestellgeld  von  20  Pfennig  zu  erheben.  Beides  zusammen
darf  aber  für  die  ausschließlich  mit  dem  Bahntelegraphen  beförderten  Telegramme  nicht  erhoben
werden.  Für  diese  Telegramme  ist  vielmehr  nur  die  Erhebung  der  Bestellgebühr  von  20
Pfennig  gestattet.

iw  Die  für  den  telegraphischen  Verkehr  mit  dem  Auslande  maßgebenden  Tarife  können
bei  den  Telegraphenanstalten  eingesehen  werden.

V.  Ein  bei  der  Berechnung  der  Gebühren  sich  ergebender,  durch  5  nicht  theilbarer
Pfennigbetrag  ist  bis  zu  einem  solchen  aufwärts  abzurunden.